I. Gesetzliche Verbote
- Ab welcher Höhe ist eine Vereinbarung über die Miete unwirksam? Welche Folgen hat die Unwirksamkeit?
- Beispielsfall: Der in die Handwerksrolle eingetragene H vereinbart mit A, dessen Hausdach neu zu decken, allerdings ohne Rechnung. Ist der Vertrag wirksam?
- Entfällt die Zahlungspflicht dann völlig oder welcher Preis gilt als vereinbart?
- Enthält auch das Grundgesetz Verbotsgesetze?
- Erfasst die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch das Erfüllungsgeschäft?
- Folgt die Nichtigkeit eines verbotenen Geschäfts immer erst aus § 134 BGB?
- Führt die Berufsausübung ohne die erforderliche behördliche Zulassung zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge?
- Genügt es, wenn nur eine Vertragspartei gegen das Verbotsgesetz verstößt?
- Gibt es Fälle, in denen das Rechtsgeschäft nur ex nunc nichtig ist?
- Hat ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz stets die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge?
- Ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, auch wenn nur einzelne Bestimmungen wie z.B. die Preisabrede gegen das Verbotsgesetz verstoßen?
- Ist die Abtretung ärztlicher Honoraransprüche zulässig?
- Ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit einem Rechtsanwalt wirksam?
- Ist ein Untermietvertrag nach § 134 BGB nichtig, dem der Vermieter nicht nach § 540 BGB zugestimmt hat?
- Kann sich ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auch aus anderen Vorschriften als Gesetzen ergeben?
- Liegt ein Verbotsgesetz nur vor, wenn die Rechtsnorm das Rechtsgeschäft ausdrücklich verbietet?
- Setzt § 134 BGB einen schuldhaften Verstoß gegen das Verbotsgesetz voraus?
- Sind auch solche Geschäfte nichtig, die zwar an sich nicht von der Verbotsnorm umfasst werden, aber den verbotenen Erfolg auf andere Weise herbeiführen sollen?
- Wann liegt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB vor?
- Wird ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn erst nach seiner Vornahme ein Verbot geschaffen wird?