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Entfällt die Zahlungspflicht dann völlig oder welcher Preis gilt als vereinbart?




In der Regel wird es als unangemessen angesehen, die Gegenleistung ganz entfallen zu lassen. Problematisch ist, ob der höchstzulässige oder der übliche Preis als vereinbart anzusehen ist. Im Fall überhöhter Mietpreise hat der BGH – in Anlehnung an einige gesetzliche Regelungen – die Miete auf die gerade noch zulässige Höhe reduziert. Dagegen wird eingewandt, dass der der Vermieter aber überhaupt kein Risiko ginge, so dass ein Anreiz zu überhöhten Mietpreisbegehren geschaffen würde, zumal die Verbotswidrigkeit häufig nicht geltend gemacht wird und Strafverfahren oftmals eingestellt werden. Dies spricht dafür, dass nur der objektiv angemessene Preis, z.B. die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangt werden kann. Teils wird auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch vorgeschlagen.:b