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Ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, auch wenn nur einzelne Bestimmungen wie z.B. die Preisabrede gegen das Verbotsgesetz verstoßen?




Eine Teilnichtigkeit ist grundsätzlich möglich; auch dies hängt aber vom objektiv erkennbaren Willen der Parteien und vom Schutzzweck des Verbotsgesetzes ab. Im Zweifel ist gem. § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nichtig. Bei preisrechtlichen Verbotsgesetzen (z.B. § 5 WiStG zur Mietpreisüberhöhung) gebietet es häufig der Schutz der benachteiligten Partei, den Vertrag im Übrigen, d.h. ohne die Preisabsprache, aufrechtzuerhalten.