Setzt § 134 BGB einen schuldhaften Verstoß gegen das Verbotsgesetz voraus?
Grundsätzlich nicht. Insbesondere eine Kenntnis der Verbotswidrigkeit ist nicht erforderlich. Nur wenn bereits der Verstoß gegen das Verbotsgesetz ein Verschulden voraussetzt (wie insbesondere bei Strafgesetzen), ist Verschulden auch für die Unwirksamkeit nach § 134 BGB erforderlich.