Wird ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn erst nach seiner Vornahme ein Verbot geschaffen wird?
Die Frage ist umstritten. Jedenfalls bei Dauerschuldverhältnissen kann der Zweck des Verbots eine Nichtigkeit ex nunc erfordern. Allerdings ist dabei der Vertrauensschutz zu beachten. Wird umgekehrt ein Verbotsgesetz aufgehoben, so berührt dies nicht die Nichtigkeit eines zuvor vorgenommenen Geschäfts. Die Beteiligten haben aber die Möglichkeit, dieses nach Wegfall des Verbots durch eine Bestätigung gem. § 141 BGB ex nunc wirksam werden zu lassen.