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Führt die Berufsausübung ohne die erforderliche behördliche Zulassung zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge?




Auch dies richtet sich nach dem Zweck des Verbots. So wird beim Verstoß gegen die Qualifikationsanforderungen für die Träger freier Berufe (Arzt, Apotheker, Steuerberater etc.) Nichtigkeit angenommen. Dasselbe gilt bei Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch dazu nach dem RBerG nicht befugte Personen. Dies gilt auch dann, wenn die ratsuchende Person die mangelnde Qualifikation kennt, da das RBerG nicht allein deren Schutz, sondern auch der Durchsetzung einer bestimmten Ordnung der Rechtsberatung dient. Soweit ein Makler ohne Gewerbeerlaubnis tätig wird, beeinflusst dies die Gültigkeit der mit den Kunden eingegangenen Verträge dagegen nicht. Zur Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle vgl. den Abschlussfall.