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Sind auch solche Geschäfte nichtig, die zwar an sich nicht von der Verbotsnorm umfasst werden, aber den verbotenen Erfolg auf andere Weise herbeiführen sollen?




Ja. Auch derartige Umgehungsgeschäfte sind nichtig, wobei streitig ist, ob es sich dabei um eine Auslegung der umgangenen Verbotsnorm oder um ein eigenes Rechtsinstitut handelt. Unwirksam ist das Geschäft aber nur dann, wenn die Verbotsnorm den Erfolg des Geschäfts generell verhindern will, nicht wenn es nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines für sich genommen zulässigen Erfolgs verhindern soll. Dabei kommt es auf eine Umgehungsabsicht nach h.M. nicht an. Unstreitig ist dies, wenn durch die objektive Umgehung der Schutzzweck des Gesetzes vereitelt würde. Beispiel für ein nichtiges Umgehungsgeschäft ist die Anstellung des eigenen Ehegatten in einer Gastwirtschaft, der in Wahrheit wirtschaftlicher Inhaber ist, selbst eine gewerberechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aber nicht erhalten hätte.