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Ab welcher Höhe ist eine Vereinbarung über die Miete unwirksam? Welche Folgen hat die Unwirksamkeit?




Nach § 5 WiStG i.V.m. § 134 BGB ist eine Vereinbarung nichtig, nach der die Miete infolge einer Ausnutzung von Angebotsknappheit die ortübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt. Wird bei Wohnräumen die Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschritten (Gewerberäume: 100 %), so ist ein auffälliges Missverhältnis i.S. von § 138 II BGB und damit Mietwucher anzunehmen. § 138 II BGB geht dann § 134 BGB i.V.m. § 5 WiStG (oder § 291 I Nr. 1 StGB) vor. Die Rechtsfolge ist umstritten. Verbreitet wird eine Reduzierung auf die gerade noch zulässige Miete befürwortet, da die Teilnichtigkeit nicht weiter reichen könne als das Verbotsgesetz. Dann stünde der Vermieter indessen besser als derjenige, der von vornherein nur eine zulässige Miete vereinbart, da der Mieter seine Rechte nicht immer geltend macht. Dies spricht dafür, die ortsübliche Vergleichsmiete als maßgeblich anzusehen.