II. 3.b). Angehörigenbürgschaften
- Beispielsfall: Arbeitnehmer A übernimmt, als sein Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, aus Sorge um seinen Arbeitsplatz eine Bürgschaft für einen Betriebskredit.
- Beispielsfall: Die F bürgt für ein von ihrem Mann M aufgenommenes Darlehen, das der Finanzierung des gemeinsam genutzten Hausgrundstücks dient. Greift auch hier die Vermutung?
- Beispielsfall: Ehefrau F bürgt für einen Geschäftskredit des Ehemannes M in Höhe von 500.000 Euro. Sie selbst hat als Hausfrau und Mutter kein Einkommen, erhält aber ein „Haushaltsgeld“ vo...
- Gelten die für die Ehegattenbürgschaft entwickelten Grundsätze auch dann, wenn im obigen Beispielsfall F aus steuerrechtlichen Gründen zu 25 % Mitgesellschafterin der GmbH des M ist?
- Gibt es in subjektiver Hinsicht Besonderheiten?
- Gilt die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bankdarlehen auch für andere Darlehensgeber?
- Ist auch das Eigenheim zu verwerten und wie sind darauf lastende Grundpfandrechte zu bewerten?
- Kann auch ein Rechtsgeschäft allein deswegen, weil sich der eine Teil maßlos verschuldet, sittenwidrig sein?
- Kann der Bürgschaftsvertrag schon gem. § 311b II BGB nichtig sein?
- Kann die Nichtigkeit auf einen Teil der übernommenen Verpflichtung begrenzt werden, wenn der Bürge nur teilweise ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat?
- Kann in bestimmten Fällen ein besonderes Interesse des Kreditgebers die Inanspruchnahme des Bürgen trotz der finanziellen Überforderung und der emotionalen Verbundenheit rechtfertigen?
- Kann sich eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit auch aus anderen Umständen ergeben?
- Schließt eigene geschäftliche Erfahrung die Vermutung emotionaler Verbundenheit als Grund für die Haftungsübernahme aus?
- Sind bei der Frage der Überforderung anderweitige Sicherheiten des Gläubigers zu berücksichtigen?
- Spielt insoweit die nach der Insolvenzordnung mögliche Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung eine Rolle?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig?
- Wann besteht eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen?
- Warum wird eine emotionale Verbundenheit verlangt?
- Was ist, wenn der Kreditgeber statt einer Bürgschaft eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags oder einen Schuldbeitritt verlangt?
- Wie kam es zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung der BGH-Senate zur Sittenwidrigkeit der Bürgenhaftung und warum ist dieser Streit jetzt beendet?