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Kann in bestimmten Fällen ein besonderes Interesse des Kreditgebers die Inanspruchnahme des Bürgen trotz der finanziellen Überforderung und der emotionalen Verbundenheit rechtfertigen?




Ja. Gewisse schutzwürdige Interessen des Kreditgebers können den Sittenwidrigkeitsvorwurf entfallen lassen. Eine solche Kompensation kommt in Betracht, wenn die Gefahr einer Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen besteht oder ein Vermögenszuwachs beim Bürgen zu erwarten ist (z. B. durch Erbschaft). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Vertrag selbst (in den AGB) auf den Eintritt dieser Umstände begrenzt wird. Stellt sich nachträglich heraus, dass der jeweilige Umstand nicht eintreten wird, ist § 313 BGB (Vertragsanpassung oder Rücktritt) zu prüfen.