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Beispielsfall: Die F bürgt für ein von ihrem Mann M aufgenommenes Darlehen, das der Finanzierung des gemeinsam genutzten Hausgrundstücks dient. Greift auch hier die Vermutung?




Auch hier kommt ein die Vermutung widerlegendes eigenes wirtschaftliches Interesse der F an dem Geschäft in Betracht. Fraglich und zwischen dem IX. und dem XI. Senat des BGH zunächst streitig war, ob es hierfür erforderlich ist, dass der Bürge aus der Kreditgewährung unmittelbare geldwerte Vorteile zieht oder ob mittelbare Vorteile ausreichen sollen. Seit 2000 gehen beide Senate davon aus, dass mittelbare Vorteile nicht ausreichen. Das bloße Bewohnen des finanzierten Hausgrundstücks genügt daher nicht, um die Vermutung zu widerlegen.