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Sind bei der Frage der Überforderung anderweitige Sicherheiten des Gläubigers zu berücksichtigen?




Ja, aber nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Gläubiger den Bürgen wegen dieser Sicherheiten voraussichtlich nur in einem wesentlich geringeren als dem im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Umfang in Anspruch nehmen wird und dies auch rechtlich abgesichert ist.