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Kann der Bürgschaftsvertrag schon gem. § 311b II BGB nichtig sein?




Dann müsste es sich dabei um einen Vertrag handeln, durch den der Bürge sich verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen. Zwar muss der vermögenslose Bürge zur Erfüllung der Bürgschaftsverbindlichkeit jahrelang sein gesamtes pfändbares Einkommen abführen. § 311b II BGB verlangt jedoch, dass das Vermögen als solches (ganz oder teilweise) Gegenstand des Vertrags ist. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, denn § 311b II BGB will verhindern, dass jemand seine Vermögensfähigkeit verliert und damit auch jede Motivation für eine Erwerbstätigkeit. Hier ist aber die Vermögensentwicklung des Bürgen offen; zudem besteht die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung. Die Haftung ist also endlich und ein generelles Verbot deshalb nicht gerechtfertigt. Als Grenze genügt § 138 I BGB.