Beispielsfall: Ehefrau F bürgt für einen Geschäftskredit des Ehemannes M in Höhe von 500.000 Euro. Sie selbst hat als Hausfrau und Mutter kein Einkommen, erhält aber ein „Haushaltsgeld“ vo...
Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der F sind allein ihre eigenen Vermögensverhältnisse maßgebend; das Einkommen des M hat also außer Betracht zu bleiben. Fraglich ist, ob das „Haushaltsgeld“ bei der Berechnung des der F für die Tilgung zur Verfügung stehenden Vermögens einzubeziehen ist. Zweifel ergeben sich daraus, dass „Haushaltsgeld“ zu dem einzigen Zweck überlassen wird, die Besorgungen zu ermöglichen, die für die gemeinsame Lebensführung erforderlich sind. Das Geld stand F damit nicht zur freien Verfügung. Aber auch dann, wenn man „Haushaltsgeld“ bei der Frage, über welche finanziellen Mittel der Bürge verfügt, berücksichtigt, liegt hier eine krasse finanzielle Überforderung vor, da 1.000 Euro typischerweise nicht genügen, um die laufenden, auf die Hauptverbindlichkeit in Höhe von 500.000 Euro entfallenden Zinsen zu zahlen.