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Kann auch ein Rechtsgeschäft allein deswegen, weil sich der eine Teil maßlos verschuldet, sittenwidrig sein?




Aufgrund der Privatautonomie steht es jedermann frei, Verpflichtungen einzugehen und sich zu verschulden. Jeder ist selbst dafür verantwortlich, seine Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Allein die Tatsache, dass die Verpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners übersteigt, macht ein Rechtsgeschäft nicht sittenwidrig. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994 aber unter bestimmten Voraussetzungen bei Bürgschaften naher Angehöriger, wenn diese den Bürgen maßlos überfordern.