III. Gewillkürte Form
- Entspricht das rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftformerfordernis in seinen Voraussetzungen dem gesetzlichen?
- Ist dies auch dann anzunehmen, wenn eine Partei das formlos geschlossene Geschäft anschließend schriftlich bestätigt?
- Kann auch bei der formlosen Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts (z.B. einer Kündigung) von einer Aufhebung des Formerfordernisses ausgegangen werden?
- Kann ein gewillkürtes Schriftformerfordernis konkludent durch die formlose Vornahme des Rechtsgeschäfts aufgehoben werden?
- Sind die Parteien, soweit kein gesetzlicher Formzwang besteht, frei bei der Vereinbarung von Formerfordernissen?
- Stellt auch eine AGB-Klausel, nach der von Angestellten gegebene Zusicherungen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, eine Schriftformklausel dar?
- Was gilt, wenn der Vertrag auch für die Aufhebung der Formabrede die Einhaltung der Schriftform verlangt?
- Was spricht gegen eine leichte Aufhebbarkeit des Formerfordernisses?