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Was gilt, wenn der Vertrag auch für die Aufhebung der Formabrede die Einhaltung der Schriftform verlangt?




Bei einer solchen doppelten Schriftformklausel ist streitig, ob eine formlose Aufhebung möglich ist. Für Vereinbarungen unter Kaufleuten hat der BGH dies abgelehnt. Soweit die Klausel als AGB anzusehen ist, hat allerdings gem. § 305b BGB stets eine individualvertragliche Vereinbarung den Vorrang, gleichgültig ob sie schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt und auch ob es um Unternehmer oder Verbraucher geht.