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Stellt auch eine AGB-Klausel, nach der von Angestellten gegebene Zusicherungen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, eine Schriftformklausel dar?




Nein. Hier handelt es sich um die Beschränkung der Vertretungsmacht des Mitarbeiters, die durch die AGB nach außen kundgemacht wird. Sie verstoßen nicht gegen §§ 305b, 307 BGB. In Betracht kommt aber Vertretungsmacht gem. § 54 HGB oder aus Rechtsscheinvollmacht, ggf. nach § 56 HGB.