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Anerkennung der bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

Die Boltzmannstraße 3 im Winter

Die Boltzmannstraße 3 im Winter
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Anerkennungsvoraussetzungen

An der FU Berlin können aus dem bisherigen Studium alle Module anerkannt werden, die inhaltlich gleichartig sind.

Die Module müssen mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein. Die Art der Prüfungsleistung spielt für die Anerkennung keine Rolle.

Modulinhalte

Ein bedeutsames Kriterium für die Entscheidung über die Gleichartigkeit der bisher erbrachten Leistungen ist der Modulinhalt.

Problematisch ist in vielen Fällen, dass aus den Bezeichnungen der Prüfungsleistungen auf den Leistungsübersichten vieler juristischer Fakultäten der Inhalt der geprüften Module nicht ersichtlich ist. Beispielsweise können wir der Bezeichnung "Grundkurs Öffentliches Recht I" nicht entnehmen, ob es sich um das Staatsorganisationsrecht oder um die Grund- und Menschenrechte handelte.

Daher müssen wechselwillige Studierende alle Prüfungsleistungen, die abstrakte Bezeichnungen tragen, z.B. "Hausarbeit im Bürgerlichen Recht", inhaltlich konkretisieren, damit wir über die Gleichartigkeit befinden können. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch die Übersendung des Prüfungssachverhalts, des Votums, der Modulbeschreibung oder eines eindeutigen Auszugs aus der Studien- und Prüfungsordnung geführt werden.

Erfahrungsgemäß nicht anerkennungsfähige FU-Module

An der Freien Universität Berlin existieren folgende Module, die an vielen anderen Rechtswissenschaftlichen Fakultäten nicht vollständig durch Prüfungen abgedeckt werden. Diese Module können oft nicht anerkannt werden.

Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts:

Dieses Modul umfasst das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Familien- und Erbrecht und das Arbeitsrecht. Es kann nur anerkannt werden, wenn an der bisherigen Universität alle Rechtsgebiete durch eine Prüfung abgedeckt wurden.

Materien des Besonderen Verwaltungsrechts:

Dieses Modul beinhaltet das Baurecht, das Polizei- und Ordnungsrecht und das Kommunalrecht. Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn an der bisherigen Universität alle Rechtsgebiete geprüft worden sind.

Anerkennung von Fehlversuchen

Das Prüfungsbüro ist dazu verpflichtet, nicht bestandene gleichwertige Prüfungen anzurechnen. Diese Anrechnung von Fehlversuchen soll verhindern, dass sich Studierende zusätzliche Prüfungsversuche entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit verschaffen. In diesem Zusammenheit sollte unbedingt die Frage "Wann ist von einem Studienortwechsel abzuraten?" beachtet werden.

Anerkennung von Praktika

Für die Anerkennung bereits abgeleisteter Praktikumszeiten ist das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) zuständig.

Hinweise zu den Vorgaben des GJPA für das Praktikum finden Sie auf der Seite Praktische Studienzeit.

Anerkennung von Leistungen aus einem Auslandsstudium

Alle diesbezüglichen Informationen sind unter Internationales veröffentlicht.