Praktische Studienzeit
Zeitpunkt
Ein 13-wöchiges Pflichtpraktikum ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA). Es muss also spätestens bis zu dem Semester vor der Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung vollständig absolviert worden sein.
Darüber hinaus ist das 13-wöchige Praktikum Bestandteil der Module, die für den LL.B.-Abschluss absolviert werden müssen.
Organisatorische Vorgaben: Merkblatt des GJPA
Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin erkennt die Module "Berufspraktikum A" und "Berufspraktikum B" dann an, wenn die Teilpraktika die Bedingungen erfüllen, welche das GJPA an die Ableistung des juristischen Praktikums stellt.
Diese Bedingungen sind im „Merkblatt über die Durchführung der praktischen Studienzeiten in der Juristenausbildung“ des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) aufgeführt und zwingend zu beachten: https://www.berlin.de/sen/justiz/juristenausbildung/juristische-pruefungen/artikel.263680.php
Das GJPA legt die im Merkblatt aufgeführten Vorschriften bei der Anerkennung von Praktika sehr eng aus! Falls Sie sich nicht sicher sind, ob ein von Ihnen gewünschtes Praktikum die Bedingungen des GJPA erfüllt, absolvieren Sie in Ihrem eigenen Interesse lieber ein Praktikum, welches diesen Vorgaben genau entspricht.
Gründe, aus denen Praktika vom GJPA nicht anerkannt werden können:
- Die Person, die das Praktikum anleitet, ist zwar Volljurist oder Volljuristin, übt aber keinen juristischen Beruf mehr aus. Daher konnten während des Praktikums keine Einblicke in die Rechtsberatung oder in die Rechtsprechung erzielt werden. Dies ist häufig bei Praktika im Bundestag, in Botschaften oder bei internationalen Organisationen der Fall.
Gegenbeispiel: Wird das Praktikum bei der Amtsanwaltschaft absolviert, wird es vom GJPA Berlin/Brandenburg anerkannt, auch wenn Amtsanwälte und -anwältinnen im Bundesland Berlin keine Volljuristinnen und -juristen sind. Da sie jedoch Anklage vor den Amtsgerichten erheben und im Prozess die selbe Rechtsstellung wie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen haben, kann während des Praktikums ein guter Einblick in die Rechtsprechung erzielt werden. - Studierende nehmen fälschlicherweise an, die vorlesungsfreien Zeiten gelten für ihr Praktikum nicht mehr, wenn sie bereits alle Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt haben und keine Vorlesungen mehr besuchen.
Ausnahme: Wird für ein Praktikum ein Urlaubssemester eingelegt, kann dieses (während der Vorlesungszeit stattfindende) Praktikum vom GJPA als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung anerkannt werden. Dieses Urlaubssemester führt jedoch nicht zur Unterbrechung des Meldefristverlaufs für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung! - Das Praktikum wurde vor der Aufnahme des Studiums absolviert. In diesem Fall wird die Anerkennung abgelehnt, da es nicht möglich war, die durch das Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
- Die Dauer des Praktikums ist nicht geeignet, der Praktikantin oder dem Praktikanten einen anschaulichen Einblick in die Praxis zu gewähren. Zwar wird die Dauer einer zusammenhängenden Praktikumsstation im Merkblatt des GJPA nicht explizit vorgegeben. Allerdings kann ein sehr kurzes Praktikum (unter drei Wochen) abgelehnt werden. Der Fachbereich Rechtswissenschaft rät seinen Studierenden zu einer mindestens einmonatigen Praktikumsdauer.
Präsenzzeiten während des Praktikums
Aus der Sicht des GJPA bleibt die Ausgestaltung des zeitlichen Rahmens des Praktikums und der wöchentlichen Präsenzzeit den jeweiligen Praktikumseinrichtungen vorbehalten. Allerdings sehen die universitären Modulbeschreibungen für die Module "Berufspraktikum A" und "Berufspraktikum B" der Studien- und Prüfungsordnung eine Präsenzzeit von insgesamt 450 Stunden für die 13-wöchige Praktikumszeit vor. Dies entspricht einer wöchentlichen Präsenzzeit von knapp 35 Stunden, also einer Vollzeittätigkeit.
Die Präsenzzeit der Praktika muss auf den Praktikumsbescheinigungen nicht bestätigt werden.
Bescheinigung von Praktika
Das Merkblatt des GJPA enthält im unteren Teil einen Vordruck für die Praktikumsbescheinigung. Diesen Vordruck legen Sie bitte Ihrer Praktikumseinrichtung als Ausdruck vor und lassen ihn sich mit Originalunterschrift und Stempel in Papierform zurückgeben.
Falls Sie Ihr Praktikum nicht nur für die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung absolvieren, sondern damit eine gute Grundlage für Ihre Karriere legen möchten, empfehlen wir Ihnen, sich ein qualifiziertes Praktikumszeugnis (mit genauer Aufgabenbeschreibung und einer Leistungsbeurteilung) auf dem Kopfbogen Ihrer Praktikumseinrichtung ausstellen zu lassen.