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Praktische Studienzeit

Am Kammergericht

Am Kammergericht
Bildquelle: Beyza Emirhanoglu

Gesetzliche Grundlagen

§ 5a Abs. 3 Satz 2 Deutsches Richtergesetz

Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt.

§ 6 Abs. 1 Nr. 7 JAG

Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen wer (...) eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.

§ 2 JAO

(1) Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.

(2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.

(3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Norarinnen und Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.

(4) Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen.

Zeitpunkt

Ein 13-wöchiges Pflichtpraktikum ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA). Es muss also spätestens bis zu dem Semester vor der Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung vollständig absolviert worden sein.

Darüber hinaus ist das 13-wöchige Praktikum Bestandteil der Module, die für den LL.B.-Abschluss absolviert werden müssen.

Wichtige Studienorganisatorische Hinweise

Bei welchen Stellen die praktische Studienzeit absolviert werden muss, welche organisatorischen Vorgaben gelten und wo Sie Ihre Praktikumsbescheinigungen einreichen müssen, erfahren Sie auf der Seite zum Praktikum unter der Rubrik Studienorganisation am unteren Rand dieser Webseite unter "Links zum Thema".