II.6. Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
- Gilt dies auch, wenn A z.B. im Rahmen eines Werkvertrages in Vorleistung getreten ist?
- Ist abweichend von § 139 BGB eine geltungserhaltende Reduktion möglich, z.B. die Verringerung des Kaufpreises oder des Zinses auf die marktübliche Höhe?
- Ist bei Sittenwidrigkeit eines Verpflichtungsgeschäftes auch das Verfügungsgeschäft nichtig?
- Kann der sittenwidrig handelnde A vom übervorteilten Vertragspartner B die Gegenleistung herausverlangen?
- Kann die Berufung auf § 138 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen sein?
- Muss der Darlehensnehmer im Rahmen eines Ratenkreditvertrages mit einem sittenwidrigen Zinssatz das Darlehen zurückgewähren?