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Ist abweichend von § 139 BGB eine geltungserhaltende Reduktion möglich, z.B. die Verringerung des Kaufpreises oder des Zinses auf die marktübliche Höhe?




Nein. Dies hätte zur Folge, dass den sittenwidrig Handelnden kein Risiko für den Fall trifft, dass der Vertragspartner im Nachhinein die Erfüllung verweigert. Anders ist dies nur beim Lohnwucher, wo nach den Grundsätzen über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis gem. § 612 II BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung besteht, und beim Mietwucher, wo der Vertrag mit der angemessenen Miete gilt.