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Kann die Berufung auf § 138 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen sein?




§ 138 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung und daher von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Berufung des einseitig sittenwidrig Handelnden auf die Nichtigkeit kann aber rechtsmissbräuchlich und daher nach § 242 BGB unzulässig sein (vgl. auch den Abschlussfall).