Ist bei Sittenwidrigkeit eines Verpflichtungsgeschäftes auch das Verfügungsgeschäft nichtig?
Grundsätzlich nicht, denn das Verfügungsgeschäft ist in der Regel abstrakt vom Verpflichtungsgeschäft und für sich genommen wertneutral. Ausnahmsweise ist auch das Erfüllungsgeschäft nichtig, wenn gerade der Erfolg, die Veränderung der Güterzuordnung missbilligt wird, der Sittenverstoß also im Vollzug der Leistung liegt und somit Fehleridentität besteht (Bsp.: gläubigergefährdende Sicherungsübereignung). Beim Wucher nach § 138 II BGB dagegen ist ausdrücklich auch das Verfügungsgeschäft des Bewucherten nichtig („gewähren lässt“). Hier kommen daher neben § 812 I 1 Fall 1 BGB auch Ansprüche aus § 985 BGB in Betracht.