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Gilt dies auch, wenn A z.B. im Rahmen eines Werkvertrages in Vorleistung getreten ist?




Dagegen könnte sprechen, dass B die erhaltenen Leistungen dann überhaupt nicht vergüten müsste, also von der Nichtigkeit des Vertrags profitiert. Soweit die Vermögensverschiebung unbillig ist, wird deshalb eine Korrektur über § 242 BGB diskutiert. Dies darf jedoch nicht zu einer Aushebelung des Verbots geltungserhaltender Reduktion führen. Die Korrektur ist daher nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn auch A schutzwürdig ist (insbesondere bei Schwarzarbeit, vgl. den Abschlussfall).