Richterschelte (Sachverhalt)
Großes Aufsehen erregte eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts vom 5. September letzten Jahres: Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bettina Ballmann hatte als Einzelrichterin der Klage des 13-jährigen türkischen Staatsangehörigen Mesut Mözil gegen die Anordnung seiner Abschiebung mit der Begründung stattgegeben, dass dieser zwar in 104 Fällen Eigentums- und Körperverletzungsdelikte begangen habe, er jedoch nach § 19 StGB als schuldunfähig anzusehen und dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht berücksichtigt worden sei.
Am meisten empörte sich über dieses Urteil der Berliner Verleger Dr. Kurt Kunstinnig. Da Mözil in Berlin lebe, könne er seines Lebens nicht mehr sicher sein. Es könne nicht sein, dass sein Recht auf Sicherheit den zweifelhaften Interessen eines „verzogenen Ausländerbalgs“ geopfert werde. Es sei daher wieder einmal an der Zeit, dass das deutsche Volk seinen „Lebensraum“ vor „ungesteuerter Zuwanderung“ krimineller ausländischer Elemente verteidige. Daher sei es notwendig, deren „formal deutsche Helfershelfer zweifelhaften deutschen Blutes“ zu „demaskieren“ und sie der redlichen deutschen Öffentlichkeit als das vorzustellen, was sie seien: Vaterlandsverräter!
Dr. Kunstinnig meldete daher am 2. Oktober bei der Polizeipräsidentin von Berlin Beatrice von Bullenberg die Durchführung einer Demonstration gegen die „skandalöse Entscheidung der Unrechtsrichterin Ballmann“ an. Die für den 10. Oktober geplante Demonstration sollte vom U-Bahnhof Schönhauser Allee zur Kastanienallee Nr. 10, dem Haus der Richterin Ballmann, führen. Vor dem Haus sollte eine Abschlusskundgebung stattfinden, bei der vor allem Dr. Kunstinnig zu Wort kommen sollte. Dr. Kunstinnig rechnete, wie er in der Anmeldung angab, mit einer Beteiligung von etwa 5.000 Bürgern, die ihr Unverständnis mit der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts, insbesondere der der Richterin Ballmann, überzeugend zum Ausdruck bringen würden.
Noch am 2. Oktober telefonierte die Polizeipräsidentin von Berlin, Beatrice von Bullenberg, mit Dr. Kunstinnig und machte ihn darauf aufmerksam, dass der geplante Demonstrationszug nicht zu Ballmanns Haus führen und dort auch keine Kundgebung stattfinden dürfe, da „auch eine Verwaltungsrichterin ein Recht auf ein Privatleben habe“. Dr. Kunstinnig rechtfertigte die Wahl des Ortes mit dem Hinweis, dass man Ballmann nur dort „direkt und wirksam mit Kritik konfrontieren“ könne, ohne dass sie sich dieser „feige entziehen“ könne.
Mit Bescheid an Dr. Kunstinnig vom 6. Oktober verfügte von Bullenberg daher folgende „Auflage betreffend die Durchführung der Demonstration am 10. Oktober“:
„Sehr geehrter Herr Dr. Kunstinnig,
ich untersage Ihnen, den von Ihnen für den 10. Oktober dieses Jahres angemeldeten Demonstrationszug bis zum Haus Kastanienallee Nr. 10 zu führen und dort eine Kundgebung abzuhalten. Die Polizei habe ich gebeten, die Kastanienallee an der Einmündung in die Schönhauser Allee abzusperren. Als Ausweichmöglichkeit für die Abschlusskundgebung schlage ich Ihnen den Mauerpark vor, auf dem mehr als 5.000 Personen unterkommen können. [...]“
Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene und von von Bullenberg unterschriebene Bescheid enthält weiterhin eine ausführliche, Ermessenserwägungen anstellende, Begründung und eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
Da Dr. Kunstinnig die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege eines Eilverfahrens für aussichtslos hielt, führte er den ansonsten plangemäß durchgeführten, 2.116 Teilnehmer umfassenden Demonstrationszug entsprechend der „Auflage“ nur bis zum Beginn der Kastanienallee und sodann zum Mauerpark, wo die Abschlusskundgebung stattfand.
Dr. Kunstinnig ist jedoch der Auffassung, dass ihm Unrecht geschehen sei, und hat deshalb am 15. Oktober bei dem Verwaltungsgericht Berlin „gegen die rechtswidrige Beschränkung des Art. 8 GG“, die ihm widerfahren sei, Klage erhoben. In der Begründung gab er außerdem an, er wolle sobald wie möglich sein ursprüngliches Vorhaben durchführen und Frau Ballmann vor deren Wohnhaus deutlich machen, dass nicht in derartiger Weise Recht „im Namen des deutschen Volkes“ gesprochen werden dürfe.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Juni 2018