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Leinen Los! (Sachverhalt)

Im Ortsteil Prenzlauer Berg von Berlin befindet sich der Mauerpark, eine der zahlreichen Grünauen der Stadt. Diese parkähnlich gestaltete Anlage erfreut sich recht großer Beliebtheit bei den Einwohnern der umliegenden Kieze: In den frühen Morgenstunden finden sich bereits viele Sportbegeisterte zum Fitnesstraining zusammen, welche im Laufe des Vormittags überwiegend von Rentnern abgelöst werden, die den Park zum Spazierengehen, Tauben füttern oder schlichtweg zum Plaudern nutzen. Des Nachmittags füllt sich die Anlage regelmäßig mit spielenden Kindern, die wiederum im Laufe des frühen Abends Gesellschaft von anderen Mitbürgern bekommen, die sich noch einmal die Beine vertreten wollen oder einen beschaulichen Ort suchen, um den Feierabend allein oder zu mehreren zu genießen. Auch die in unmittelbarer Nachbarschaft, in der Wolliner Straße, ansässige, mittlerweile 78-jährige, Rita Rüstig weiß die Annehmlichkeiten der kleinen, gut besuchten Grünanlagen zu schätzen: Mehrmals täglich führt sie, ähnlich wie viele andere Damen, ihren erst letzte Weihnachten angeschafften Hund, einen kleinen Scottish Terrier namens Minnie, spazieren, um diesem den notwendigen Auslauf und die Möglichkeit zur Verrichtung seiner natürlichen Notdurft zu geben, aber auch, um die Gelegenheit zum Plausch mit anderen älteren Damen oder zur neugierigen Beobachtung anderer Mitbürger zu nutzen. Dabei hält sie es nicht für nötig, Minnie, die gerne auch abseits der Wege und auf dem im Park befindlichen Kinderspielplatz unterwegs ist, anzuleinen.

Eines Nachmittags, als Frau Rüstig wieder einmal den Mauerpark zusammen mit Minnie besucht, machen auch die beiden Berliner Polizeivollzugsbeamten Rosa Rubin und Klaus Karow ihren alltäglichen Rundgang durch den Park. Als Karow sieht, wie Minnie unangeleint und wild kläffend auf ihn zugerannt kommt, um – an ihm vorbeischießend – sodann ein „stilles Örtchen“ mitten im Sandkasten auf dem Kinderspielplatz aufzusuchen, ist er erbost. Nachdem Frau Rüstig Minnie vom Kinderspielplatz entfernt und an die Leine genommen hat, teilt Karow Frau Rüstig unmissverständlich mit, sie habe ihren Hund künftig ordnungsgemäß an die Leine zu nehmen und von Kinderspielplätzen fernzuhalten, so wie es das unter Einhaltung aller Förmlichkeiten ordnungsgemäß erlassene und auch sonst formell ordnungsgemäße Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) vorsehe. Bereits zuvor hatte Karow Frau Rüstig mit ihrer unangeleinten Hundedame auf dem Spielplatz des Öfteren von Weitem gesehen, ohne jedoch Gelegenheit zu haben, sie anzusprechen. Auf ihr Verlangen erhält Frau Rüstig am nächsten Tag von der Berliner Polizeipräsidentin Beatrice von Bullenberg eine schriftliche, begründete und von Karow unterschriebene Bestätigung dieser Anordnung.

Rita Rüstig hält die ihr von Karow auferlegten Verpflichtungen für grob ungerecht und legt daher hiergegen form- und fristgerecht Widerspruch ein. Sie begründet ihn mit dem Hinweis, dass schon im Hinblick auf Art. 20a GG und § 2 TierSchG auch kleine Hunde Gelegenheit haben müssten, sich frei und unangeleint auszutoben, und hierfür sei eine Grünanlage wohl am ehesten geeignet. Ohnehin gehe von der kleinen Hündin keinerlei Gefahr für die anderen Parkbesucher aus: So handele es sich bei dem von Karow beobachteten Verrichten der Notdurft um ein einmaliges Versehen, das so noch nie vorgekommen sei und auch mit Sicherheit nie wieder vorkommen werde, und zudem verfüge Minnie, wie Hunde generell, über einen ausgezeichneten Gehorsam, so dass auch stets gewährleistet sei, dass sie weder unkontrolliert ausbreche noch fremde Leute anfalle. Und selbst wenn sie je einen anderen Spaziergänger anspringen sollte, so geschehe dies ausschließlich zur Kundgabe ihrer Freude, denn Minnie tue ja bekanntlich niemandem etwas. Ohnehin sei die allgemeine Rechtmäßigkeit eines Gesetzes, das Hundebesitzern pauschal verbietet, ihre Lieblinge auf Kinderspielplätze mitzunehmen und verpflichtet, diese in allen Grünanlagen anzuleinen, höchst zweifelhaft. Schließlich stellten Hunde ja auch keine größere Belästigung dar als Kinder, bei denen ebenfalls jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass sie plötzlich, sich von der Hand losreißend, wild tobend herumlaufen oder andere Leute dadurch stören, dass sie sie mit Bällen bewerfen, mit Eis bekleckern oder ungebeten anquengeln; im Gegenteil: Hunde seien doch meist besser erzogen. Nicht zuletzt sei es ihr „gutes Recht“ als Hundehalterin, ihren Hund so auszuführen, wie sie es für richtig halte.

Zur weiteren Verärgerung von Frau Rüstig wird der Widerspruch von der insoweit zuständigen Polizeipräsidentin in Berlin abschlägig beschieden mit dem Hinweis, dass das der Anleinanweisung zugrundeliegende Gesetz dazu diene, die Stadt Berlin und ihre Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die von frei herumlaufenden Hunden ausgingen. So stelle das unkontrollierte Verrichten der Notdurft, insbesondere an Orten wie dem Kollwitzplatz, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit, vor allem die der unbedarft spielenden Kinder, dar. Zudem sei dies auch ein äußerst unschöner Anblick, der den Erholungswert, den öffentliche Anlagen bieten sollen, stark beeinträchtige. Ferner könne kein Hundehalter dafür Gewähr übernehmen, dass sein Hund nicht doch einmal, angetrieben von tierischem Triebverhalten, unkontrolliert ausbreche und Menschen anfalle, erschrecke oder beschmutze. Daher stünde Hundehaltern wie Frau Rüstig gerade kein Recht zu, ihren Hund überall nach ihrem Belieben auszuführen. Im Übrigen habe die Stadt Berlin über das gesamte Stadtgebiet verteilt hinreichend große und ausgewiesene Hundefreilaufflächen eingerichtet, die auch den vierbeinigen Stadtbewohnern ausreichend Bewegungsmöglichkeiten schüfen – wenn sie denn von ihren Haltern dort hingebracht würden.

Frau Rüstig erhebt nunmehr form- und fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Berlin gegen die von Karow erlassene Anweisung.

 

Bitte prüfen Sie, ohne auf straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Fragen einzugehen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

 

Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass es nicht zu beanstanden ist, die Wirksamkeit einzelner Vorschriften vom späteren Erlass konkretisierender Rechtsverordnungen abhängig zu machen. Der Mauerpark ist kein Hundeauslaufgebiet i. S. v. § 28 Abs. 3
HundeG.



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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: November 2018