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Kommunalwahl (Lösungsvorschlag)

 

Die Fallgestaltung ist angelehnt an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008, 2 BvK 1/07 und die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 17.03.1997, VerfGH 90/95 (VerfGHE 6, 32 ff.).

 

Der Verfassungsgerichtshof  wird eine Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten und die Unvereinbarkeit von § 22 II LWahlG mit der Berliner Verfassung feststellen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit

 

I. Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig gem. Art. 84 II Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG. Sofern Parteien eine Verletzung von Statusrechten durch ein Organ des Verfassungslebens geltend machen wollen, sind sie auf den Organstreit und nicht auf die Verfassungsbeschwerde verwiesen

 

II. Antragsberechtigung

Die Verfahrensbeteiligten müssten antragsberechtigt sein. Antragsberechtigt sind gemäß Art. 84 II Nr. 1 VvB, §§ 14 Nr. 1; 36 VerfGHG oberste Landesorgane und andere Beteiligte, die durch die VvB oder die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Das Abgeordnetenhaus als Antragsgegner ist ein oberstes Landesorgan und somit antragsberechtigt.

 

Die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts ergibt sich für die C-Partei aus § 38 VerfGHG. Fraglich ist aber, inwiefern die P-Partei und die C-Partei antragsberechtigt sind. Dass eine Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem auch ihre Rechte auf Chancengleichheit und Wahlrechtsgleichheit gehören, im Organstreitverfahren geltend machen kann, ist seit langem anerkannt.[1]

 

Problematisch ist jedoch, aus welchen Bestimmungen der VvB diese Rechte abzuleiten sind. Hier könnte man einerseits auf Art. 70 I 1 VvB abstellen[2]. Andererseits könnte man sich auf Art. 21 GG stützen, welcher Bestandteil der VvB ist.[3] Der Begriff „Landesverfassung“ kann nicht so eng ausgelegt werden, dass er nur die ausdrücklich in der Verfassungsurkunde niedergeschriebenen Sätze umfasst. Eine Verfassung stellt eine innere Einheit dar, sodass aus ihrem Gesamtinhalt Grundsätze abgeleitet werden können, welche ihr vorausliegen. Die Verfassungen der Länder, auch die des Landes Berlin, sind Verfassungen von Parteienstaaten, welche Parteien als Faktor des Verfassungslebens voraussetzen, auch wenn sie nicht ausdrücklich benannt werden. Hieraus folgt, dass die Regelung des Art. 21 GG auch Bestandteil der Verfassungen der Länder ist.[4] Im vorliegenden Fall ist auf beide Bestimmungen abzustellen, denn die 5%-Sperrklausel beeinträchtigt sowohl die Wahlrechtsgleichheit gem. Art. 70 VvB, als auch die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gem. Art. 21 GG.[5] Auch die P- und die C-Partei sind somit antragsberechtigt.

 

III. Antragsgegenstand

Es müsste ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegen. Tauglicher Antragsgegenstand ist nach § 37 I VerfGHG jede rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners.

 

Hierbei tut sich die Frage auf, inwiefern gesetzgeberisches Unterlassen eine rechtserhebliche Maßnahme in diesem Sinne sein kann. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, denn hier handelt es sich nicht um ein reines Unterlassen des Gesetzgebers. Ein solches könnte etwa dann vorliegen, wenn sich der Gesetzgeber überhaupt nicht mit der zugrunde liegenden Frage beschäftigt, ein nicht konkret auf die streitige Frage abzielender Gesetzesentwurf abgelehnt wird (welcher sich zwar mit dem betreffenden Rechtsgebiet, nicht aber mit der konkreten Frage beschäftigt) oder ein solcher, konkreter Gesetzesentwurf zwar vorliegt, aber keine weitergehende Erörterung vor seiner Ablehnung erfolgt. Hier geht es aber um die Ablehnung eines konkreten, gerade auf die Abschaffung der streitigen 5%-Sperrklausel gerichteten Gesetzesentwurfs. Ferner wurde dieser Entwurf, und somit die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel, vor seiner Ablehnung ausführlich erörtert. So wurden verschiedene Institutionen eingeladen, um den Entwurf vor dem Ausschuss zu diskutieren. Dieses Vorgehen ist dem als Maßnahme i.S.v. § 37 I VerfGHG zu wertendenden Erlass eines Gesetzes gleichzustellen, denn in beiden Fällen befasst sich der Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren inhaltlich mit der Frage der Sperrklausel und trifft eine Entscheidung, welche in die Statusrechte des Antragsstellers eingreifen kann.[6] Die Ablehnung des Gesetzesentwurfs ist daher eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne von § 37 I VerfGHG und somit ein tauglicher Antragsgegenstand.

 

IV. Antragsbefugnis

Die Antragsteller müssten antragsbefugt sein. Dies ist gemäß Art. 84 II Nr. 1 VvB, §§ 14 Nr. 1; 37 I VerfGHG der Fall, wenn sie geltend machen können, durch die angegriffene Maßnahme des Antragsgegners in ihren Rechten aus der VvB verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

 

Fraglich ist hier, ob der P-Partei die Antragsbefugnis fehlt, weil sie an der Erstellung des Gesetzesentwurfs und am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt war. Dies geschah nämlich durch die entsprechende Fraktion, nicht durch die Partei. Um eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung in den eigenen Rechten anzunehmen ist es aber nicht erforderlich, dass der Betroffene Adressat des angegriffenen Aktes ist oder die Maßnahme sonstwie zielgerichtet grade gegen ihn gerichtet ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Antragsteller von der angegriffenen Maßnahme zwangsläufig mit betroffen ist.[7] Dies ist hier der Fall, denn bei der P-Partei handelt es sich um eine Partei, die auch an den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung teilnimmt. Die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung betrifft sie daher in ihren nach der VvB garantierten Rechten auf Wahlrechts- und Chancengleichheit. Die P-Partei ist also durch die angegriffene Maßnahme in ihren Rechten verletzt und somit antragsbefugt.

 

Gleiches gilt auch für die C-Partei, obwohl auch diese nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt war. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die C-Partei an den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung beteiligen wird (anderenfalls wäre der Verfahrensbeitritt unsinnig) und dann auch durch die Beibehaltung der 5%-Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancen- und Wahlrechtsgleichheit betroffen ist. Folglich ist auch die C-Partei antragsbefugt.

 

 

V. Form und Frist

Der Antrag müsste form- und fristgerecht eingegangen sein. In Ermangelung entgegenstehender Angaben ist davon auszugehen, dass der Antrag formgerecht eingereicht wurde.

 

Die Frist zur Antragsstellung beträgt gemäß §37 III VerfGHG sechs Monate ab Bekanntwerden der Maßnahme. Die Ablehnung des Gesetzesentwurfs erfolgte am 02.06.2008. Die P-Partei stellte ihren Antrag am 14.07.2008, also fristgerecht.

 

Die C-Partei hingegen erklärte ihren Verfahrensbeitritt erst am 20.03.2009, also mehr als sechs Monate nach Ablehnung des Gesetzesentwurfs. Fraglich ist, wie sich dieser Umstand auswirkt. Bei der Beurteilung dieser Frage muss vor allem der Sinn und Zweck einer solchen Frist im Auge behalten werden. Dieser besteht darin, nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtssicherheit einkehren zu lassen. Diese Zielsetzung wird aber nicht dadurch behindert, dass eine weitere Partei einem bereits anhängigen Verfahren beitritt, zumindest dann nicht, wenn sich der Antragsgegenstand nicht ändert, weil sich die Partei nur dem fristgemäß gestellten Antrag des Antragstellers anschließt und dabei zusätzlich eine eigene Rechtsverletzung durch den Antragsgegner feststellen lassen will. Für die Zulässigkeit des Beitritts spricht ferner das verfassungsrechtliche Interesse an der möglichst vollständigen Darlegung und rechtlichen Würdigung des Streitgegenstandes.[8] Da sich die C-Partei hier dem fristgemäß gestellten Antrag der P-Partei anschließt und sich der Antragsgegenstand dadurch nicht ändert ist es unschädlich, dass sie ihren Verfahrensbeitritt erst am 20.03.2009 erklärt hat. Insofern ist auch der Antrag der C-Partei als „fristgerecht“ anzusehen.

 

VI. Zwischenergebnis

Der Antrag ist in vollem Umfang zulässig.

 

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme die Antragsteller in ihren Rechten aus der VvB verletzt oder unmittelbar gefährdet. Hier kommt eine Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten auf Chancengleichheit gem. Art. 21 GG[9] und Wahlrechtsgleichheit gem. Art. 70 I 1 VvB in Betracht.

 

I. Recht auf Chancengleichheit und Wahlrechtsgleichheit

Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ergibt sich für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen aus Art. 70 I 1 VvB. Der Grundsatz der gleichen Wahl hat dabei einen formalen Charakter. Dies bedeutet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben. Demnach müssen die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben, denn Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem den Stimmzahlen möglichst angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Dies bedeutet, dass jede Stimme das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Parlaments, die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss.

 

Ähnliches folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, welcher sich aus Art. 21 GG herleitet. Nach dieser Maxime sind grundsätzlich alle staatlichen Maßnahmen unzulässig, welche die Gleichheit der Wettbewerbschancen einer Partei willkürlich beeinträchtigen. Auch nach diesem Maßstab muss allen Wahlstimmen im Verhältniswahlsystem grundsätzlich der gleiche Erfolgswert zukommen.

 

Diese Grundsätze werden durch das Bestehen der 5%-Sperrklausel in § 22 II LWahlG berührt. Die Sperrklausel bewirkt nämlich eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen. Während der Zählwert aller Wählerstimmen von der Sperrklausel unbeeinträchtigt bleibt, werden die Stimmen hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt. Stimmen, die für eine Partei abgegeben wurden, welche aufgrund der Sperrklausel bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleibt, haben einen Erfolgswert von gleich Null, während die Stimmen für andere Parteien, die nicht an der Sperrklausel scheitern, unmittelbaren Einfluss auf die Sitzverteilung haben.

 

II. Rechtfertigung der Beschränkung

Fraglich ist, ob diese Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit gerechtfertigt ist.

 

1. Anforderungen an eine Rechtfertigung

Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. Dies folgt für den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit aus seinem streng formalen Charakter, der keinen Raum für inhaltliche Differenzierungen lässt. Für eine Differenzierung des Erfolgswertes reicht daher nicht bereits jeder sachliche Grund, sondern ein solches Vorgehen ist nur bei „zwingenden Gründen“ zulässig.

 

Beim Grundsatz der Chancengleichheit ist es so, dass grundsätzlich auch nach inhaltlichen Kriterien, etwa Bedeutung der Partei oder den Erfolgschancen des Kanzlerkandidaten, differenziert werden darf. Stellt sich die Frage nach der Chancengleichheit jedoch, wie hier, im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Wahlrechts, ist aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Wahlrechtsgleichheit eine Gleichheit im ebenso strikten und formalen Sinn zu fordern.[10] Abweichungen bedürfen in solchen Fällen auch eines zwingenden Grunds.

 

Im vorliegenden Fall ist also ein zwingender Grund für die Beschränkung von Nöten.

 

2. Rechtfertigung des § 22 II LWahlG

Es müsste ein zwingender Grund für das Bestehen der 5%-Sperrklausel in § 22 II LWahlG vorliegen. Grund für die Einführung von Sperrklauseln ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen und das Interesse an der Bildung regierungsfähiger Mehrheiten.

 

Fraglich ist, ob dies im vorliegenden Fall ein hinreichender Grund ist, eine Sperrklausel in Höhe von 5% einzuführen. Grundsätzlich ist das Interesse an der Funktionsfähigkeit der Volksvertretungen und an der Bildung regierungsfähiger Mehrheiten ein Grund, aus dem die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit eingeschränkt werden kann, denn die Bildung einer handlungsfähigen Volksvertretung und Regierung ist eines der Hauptziele einer Wahl. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung, ob eine Regelung, welche die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit einschränkt, gerechtfertigt ist, stets um eine Abwägung der widerstreitenden Interessen handelt. Die Regelung muss daher nicht nur, wie hier, einen legitimen Zweck verfolgen, sondern zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich sein. Dabei verbleibt dem Gesetzgeber aufgrund des streng formalen Charakters der Grundsätze nur ein enger Spielraum für Differenzierungen. Folglich ist eine rein abstrakt-theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Volksvertretung nicht ausreichend, um eine solche Einschränkung vorzunehmen. Vielmehr muss eine solche Gefahr nach den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen konkret bestehen. Gerade bei der Wahlgesetzgebung besteht nämlich die Gefahr, dass sich die jeweilige Parlamentsmehrheit nicht von gemeinwohlbezogenen Erwägungen, sondern vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt und Sperrklauseln einführt oder beibehält, um die Konkurrenz durch kleinere Parteien möglichst gering zu halten. Des Weiteren ist der Gesetzgeber dazu angehalten, fortlaufend zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen für die einschränkende Regelung noch gegeben sind und die Vorschriften ggf. anzupassen.

 

Entscheidend ist somit, ob zum Zeitpunkt der Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch das Abgeordnetenhaus die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen ohne Bestehen der 5%-Sperrklausel nach § 22 II LWahlG konkret gefährdet gewesen ist. Hierbei ist maßgeblich, welche konkreten Funktionen die Bezirksverordnetenversammlungen haben und inwiefern sie in der Ausübung dieser Funktionen erheblich behindert wären, wenn die Sperrklausel nicht bestehen würde.

 

Die wesentlichen Funktionen der Bezirksverordnetenversammlung bestehen darin, dass sie die Mitglieder des Bezirksamts wählt, den Bezirkshaushaltsplan beschließt, die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks ausübt und in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet (Art. 69 S.2; 72 I VvB). Zu diesen Angelegenheiten gehören die Normsetzungsbefugnisse bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan (§ 6 AGBauGB) und der Beschlussfassung über einen Landschaftsplan (§ 10 NatSchGBln). Im Vergleich zur Allzuständigkeit der Gemeinden in anderen Ländern, sind die dargestellten Zuständigkeiten der Bezirksverordnetenversammlung recht begrenzt. Ihnen kommt auch kein originäres Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu. Vielmehr sind sie Teil der Verwaltung Berlins. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist, aufgrund des stark eingeschränkten Wirkungsbereichs und des eher verwaltenden Charakters ihrer Tätigkeit, mit der Ausübung von Staatsgewalt durch die Parlamente nicht zu vergleichen.

 

Die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung wird außerdem durch die Bestimmungen der VvB gewährleistet. Die vorzeitige Abberufung eines Bezirksamtsmitglieds bedarf einer 2/3-Mehrheit (Art. 76 VvB). Bereits dadurch wird eine gewisse Stabilität gewährleistet. Auch eine Beeinträchtigung der Kontrollfunktion durch Eintreten von Einzelmitgliedern ist nicht zu erwarten.[11]

 

Verzögerungen beim Aufstellen des Haushaltsplans sind durch den Wegfall der 5%-Sperrklausel zwar denkbar, sie sind aber ohnehin typisch für ein Gremium, innerhalb dessen keine Fraktion über eine absolute Mehrheit verfügt. Ferner ist das Bezirksamt nach Art. 89 I 2 VvB zu ergänzenden Regelungen befugt, falls der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahrs noch nicht festgestellt worden ist.[12]

 

Auch in Bezug auf die dargestellten Normsetzungsbefugnisse sind keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. So kann die zuständige Senatsverwaltung die Bezirke gemäß § 10 AGBauGB zur Aufstellung und Anpassung von Bebauungsplänen veranlassen und nach §§ 7 ff. ABBauGB die Aufstellung von Bebauungsplänen in bestimmten Fällen an sich ziehen und durch das Abgeordnetenhaus beschließen lassen. Letzteres gilt nach §§ 10a f. NatSchGBln auch für die Aufstellung von Landschaftsplänen.[13]

 

Es ist also nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverordnetenversammlung durch das Auftreten von Einzelmitgliedern oder kleinen Fraktionen ernsthaft beeinträchtigt oder ausgeschlossen werden könnte. Zwar mögen nach Absenkung oder Abschaffung der 5%-Sperrklausel mehr Parteien und Wählervereinigungen in die Bezirksverordnetenversammlungen einziehen und die Mehrheitsfindung und Beschlussfassung damit erschweren. Die reine Erleichterung der Beschlussfassung reicht aber nicht aus, um einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit zu rechtfertigen. Vielmehr lebt Demokratie gerade vom Aufeinandertreffen unterschiedlicher Positionen und dem Finden von tragfähigen Kompromissen. Nicht jeder politische Konflikt kann dabei als Störung der Funktionsfähigkeit eines Organs gesehen werden. Die Aufgabenerfüllung der Bezirksverordnetenversammlung wird durch schwierige Mehrheitsverhältnisse nicht gefährdet.[14] Eine solche konkret drohende Störung der Funktionsfähigkeit ist aber erforderlich, um den Eingriff zu rechtfertigen. Auch eine Auswirkung etwaiger Störungen, durch eine erschwerte Beschlussfassung auf Bezirksebene, auf das Staatsganze ist nicht zu befürchten, da die Bezirke, wie dargelegt, nicht die alleinigen Träger der örtlichen Verwaltung sind, sondern an dieser nur beteiligt sind.[15]

 

Eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bezirksverordnetenversammlungen ist also nicht zu erwarten, sodass ein zwingender Grund für die Aufrechterhaltung der 5%-Sperrklausel nicht besteht.

 

Ein solcher zwingender Grund kann hier auch nicht in der Sicherung der Gemeinwohlorientierung der politischen Kräfte gesehen werden. Ohne Existenz einer Sperrklausel ist es zwar wahrscheinlicher, dass auch kleinere Gruppen eine Vertretung erlangen, die in erster Linie Partikularinteressen verfolgen und ihr Programm nicht so sehr am Gesamtwohl ausrichten; dies ist aber auf kommunaler Ebene nicht grundsätzlich schädlich. Kommunalverfassungsrecht und –wirklichkeit sind vom Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Bürger geprägt. Die kommunale Selbstverwaltung erfordert es gerade, dass Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften, etwa die Bezirksverordnetenversammlungen, auch nach partikularen Interessen ausgewählt werden können und hier nicht nur die in erster Linie am Staatsganzen orientierten politischen Parteien zur Wahl stehen, denn mit der kommunalen Selbstverwaltung soll gerade auch die bürgernahe Verfolgung kommunaler Interessen gewährleistet werden.

 

Der Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit durch die Sperrklausel ist folglich nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller sind daher durch die beanstandete Maßnahme in ihren Rechten auf Chancengleichheit gem. Art. 21 GG und Wahlrechtsgleichheit gem. Art. 70 I 1 VvB verletzt. Der Antrag ist somit auch begründet.

 

C. Ergebnis

Der Verfassungsgerichtshof wird feststellen, dass § 22 II LWahlG mit der Berliner Verfassung unvereinbar ist und die Antragsteller durch seine Beibehaltung durch das Abgeordnetenhaus in ihren Rechten aus der VvB verletzt worden sind.


[1] VerfGHE 1, 105 (113); 3, 75 (79); BVerfGE 82, 322 (335); von Lampe in Pfennig (Hrsg.), Verfassung von Berlin, Art. 84, Rn. 47 (m.w.N.).

[2] Vgl. Driehaus, Die neue Verfassung von Berlin im Spiegel der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, S. 24.

[3] VerfGHE 3, 75 (80); BVerfGE 1, 208 (227 f.); 66, 107 (114); von Lampe in Pfennig (Hrsg.), Verfassung von Berlin, Art. 84, Rn. 47.

[4] BVerfGE 1, 208 (227 f.).

[5] VerfGHE 6, 32 (39).

[6] Vgl. BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvK 1/07, § 82.

[7] BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvK 1/07, § 84.

[8] BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvK 1/07, § 91; BVerfGE 92, 203 (229).

[9] Vgl. oben.

[10] BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvK 1/07, § 103; Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 83.

[11] VerfGHE 6, 32 (42).

[12] VerfGHE 6, 32 (43 f.).

[13] VerfGHE 6, 32 (44).

[14] VerfGHE 6, 32 (42); BVerfG vom 13.02.2008, 2 BvK 1/07, § 126.

[15] VerfGHE 6, 32 (44).

 


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