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Kommunalwahl (Sachverhalt)

 

Die P-Partei ist eine kleine Partei, welche bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen regelmäßig ca. 5% der Stimmen erhält. Gegenwärtig ist sie Mitglied des Abgeordnetenhauses. Auch in einigen Bezirksverordnetenversammlungen ist die P-Partei vertreten, allerdings scheiterte sie in der vergangenen Wahlperiode in zahlreichen Bezirken knapp an der 5%-Klausel des § 22 II LWahlG. Um in Zukunft kein Risiko mehr einzugehen, erarbeitet die Fraktion der P-Partei einen Entwurf zur Änderung von § 22 II LWahlG. Nach dem Gesetzentwurf soll der neue § 22 II LWahlG folgenden Wortlaut erhalten:

Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze

Nach der ersten Lesung wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung und Anhörung in den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten verwiesen. Verschiedene Institutionen erhalten die Gelegenheit, vor dem Ausschuss zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Nach eingehender Erörterung empfiehlt der Ausschuss die Ablehnung des Entwurfs. In seiner Sitzung vom 02.06.2008 lehnt das Abgeordnetenhaus den Entwurf mit überwältigender Mehrheit ab. Einzig die P-Partei stimmt für den Entwurf. Die P-Partei ist entrüstet. Sie ist der Meinung, das Abgeordnetenhaus habe ihr Recht auf Wahl- und Chancengleichheit verletzt, indem es die 5%-Sperrklausel des § 22 II LWahlG bei der Abstimmung nicht aufgehoben oder abgemildert, sondern ohne hinreichende Begründung beibehalten habe. Die Beibehaltung der 5%-Klausel verstoße gegen die Verfassung des Landes Berlin. Sie stellt daher am 14.07.2008 einen ausführlich begründeten Antrag auf Einleitung eines Organstreitverfahrens beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Am 20.03.2009 erklärt die aufstrebende, bisher im Abgeordnetenhaus aber noch nicht vertretene C-Partei den Verfahrensbeitritt auf Seiten der Antragstellerin. Sie ist der Meinung, ebenso wie die Antragstellerin durch Fortbestand der 5%-Sperrklausel in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Wie wird der Verfassungsgerichtshof entscheiden?

 

Bearbeitungshinweis: Der Sachverhalt ist fiktiv. Der fiktive § 22 II LWahlG, den die P-Partei ändern möchte, lautet:

Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Art. 70 II 2 VvB soll bei der Bearbeitung außer Acht bleiben.

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