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Sammy in der Krummen Lanke (Kurzlösung)

Hinweis zur Berliner Rechtslage: Tatsächlicher Eigentümer der Krummen Lanke ist das Land Berlin. Es gibt dort auch keine abgezäunte Badeanstalt.

 

 

Erster Teil: Rechtsbehelfe gegen die Aufforderung, den Kaiman einzufangen

- Aufforderung ist mündlicher VA i.S.d.; Erhebung eines Widerspruchs nach § 69 VwGO ist geeigneter Rechtsbehelf

 

A. Zulässigkeit

I. Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO

- Regelungen über das Widerspruchsverfahren knüpfen an die Regelungen über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs an; streitentscheidende Normen gehören dem Polizeirecht, d.h. dem öffentlichen Recht an

 

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs

- wenn im Anschluss Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben wäre; Aufforderung, den Kaiman aus dem See zu holen ist VA i.S.d. § 35 VwVfG; Anfechtungsklage und damit Widerspruch könnten aber unstatthaft sein, wenn sich der VA bereits i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erledigt hätte; Erledigung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO und § 43 Abs. 2 VwVfG tritt ein, wenn der Verwaltungsakt keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und seine Aufhebung sinnlos wäre; VA ist bereits vollzogen; Erledigung, weil Robertsky dem VA nicht mehr nachkommen kann?

- nein, denn Grundverfügung ist Basis für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids, damit weitere Rechtswirkung

 

III. Widerspruchsbefugnis

- nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist derjenige „beschwert“, der nach § 42 Abs. 2 VwGO gegen den Bescheid klagebefugt wäre; Robertsky wäre klagebefugt, da die Aufforderung ein ihn belastenden VA darstellt; mgl. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG

 

IV. Widerspruchsfrist

- § 70 Abs. 1 VwGO; nicht abgelaufen, da dem mündlichen VA keine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden ist; Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO: ein Jahr

 

V. Rechtsschutzbedürfnis oder Widerspruchsinteresse

- fehlt, wenn es einen leichteren Weg zum Erfolg gäbe; bei Vorgehen gegen den Kostenbescheid wird inzident die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung geprüft; Widerspruch aber notwendig um Bestandskraft zu verhindern

 

VI. Ergebnis zu A.

- Widerspruch zulässig; zuständig ist nach § 67 S. 1 ASOG die Polizeipräsidentin in Berlin

 

B. Begründetheit

- Widerspruch ist nach dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig ist (§ 68 Abs. 1 VwGO) und der VA den Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt; bei Rechtswidrigkeit folgt die Rechtsverletzung schon aus Art. 2 Abs. 1 GG; Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 1 ASOG

 

I. Formelle Rechtmäßigkeit

- sachliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG, weil die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint war; immer dann, wenn Bedienstete der anderen Ordnungsbehörden nicht vor Ort sind und daher ohne vorherige Information durch die Polizei auch keine Entscheidung treffen könnten; vor Ort nur Rubin und Karow

- von Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln[1] bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts auszugehen; Anordnung konnte nach § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG auch mündlich ergehen

 

II. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit

- unter die öffentliche Sicherheit fallen sowohl der Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen) als auch der des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung; eine Gefahr liegt dann vor, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung schädigen wird; hier Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Badegäste

 

2. Inanspruchnahme einer nach §§ 13 ff. ASOG polizeipflichtigen Person

- Robertsky war Gefahrenverursacher i.S.d. § 13 Abs. 1 ASOG; nach „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ hat Robertsky in eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten indem er das Tier in das Bad brachte; zudem ist er als Eigentümer verantwortlich nach § 14 Abs. 3 S. 1 ASOG

 

3. Ordnungsgemäße Ermessensausübung (§ 40 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 ASOG)

- Ermessensausübung wäre fehlerhaft, wenn Unmögliches verlangt worden wäre; keine objektive Unmöglichkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, weil Jorge Jiminez gezeigt hat, dass das Einfangen vergleichsweise unproblematisch war; keine subjektive Unmöglichkeit, weil Robertsky sich nach der Fangmethode hätte erkundigen können

 

4. Ergebnis zu II.

- Aufforderung, den Kaiman einzufangen, materiell rechtmäßig

 

III. Ergebnis zu B.

- rechtmäßige Anordnung, keine Rechtsverletzung, Widerspruch unbegründet

 

C. Ergebnis des Ersten Teils

- Widerspruch unbegründet, keine Aussicht auf Erfolg; Frau Schönfelder wird abraten wg. Kosten nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG

 

Zweiter Teil: Rechtsbehelfe gegen den Kostenbescheid

- Kostenbescheid ist VA i.S.d. § 35 VwVfG; Widerspruchs nach § 69 VwGO ist der geeignete Rechtsbehelf

 

A. Zulässigkeit

I. Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO

- (+) streitentscheidende Normen des Polizeirechts, des Verwaltungsvollstreckungsrechts und des GebBeitrG gehören dem öffentlichen Recht an

 

II. Statthaftigkeit des Widerspruchs

- (+) Kostenbescheid ist ein noch nicht erledigter VA i.S.d. § 35 VwVfG

 

III. Widerspruchsbefugnis

- Robertsky ist als Adressat eines belastenden VA „Beschwerter“ i.S.d. § 70 Abs.l S. 1 VwGO (siehe Erster Teil A. III.) und daher widerspruchsbefugt

 

IV. Widerspruchsfrist

- Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO ist noch nicht abgelaufen

 

V. Ergebnis zu A.

- Widerspruch gegen den Kostenbescheid wäre zulässig; zuständig ist nach § 67 S. 1 ASOG die Polizeipräsidentin in Berlin

 

B. Begründetheit

- wie oben (siehe Erster Teil A.)

 

I. Ermächtigungsgrundlage

- Beauftragung der Nass & Tief GmbH: Ersatzvornahme, Kostenerhebung nach §§ 10, 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 5a S. 1 VwVfG Bln[2] i.V.m. § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 4 GebBeitrG

- Polizeieinsatz ist als Selbstvornahme in Berlin als Unterfall des unmittelbaren Zwangs nach §§ 12, 19 Abs. 1 S. 1, VwVG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 GebBeitrG ersatzfähig

 

II. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

- Zuständigkeit der Polizei aus § 11 Abs. 1 GebBeitrG; vorgenommene Amtshandlungen sind die Beauftragung der Nass & Tief GmbH und der Polizeieinsatz

- im Übrigen wurde das Verfahren nach §§ 9 ff. VwVfG eingehalten (Anhörung, § 28 VwVfG und Begründung, § 39 VwVfG)

 

III. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

- nach § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AbgabenO dürfen nur die Kosten rechtmäßiger Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen erhoben werden; außerdem dürfte die Höhe nicht zu beanstanden sein

 

1. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme

- Voraussetzungen nach § 10 VwVG; allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG waren hier gegeben: VA (Aufforderung den Kaiman einzufangen) war wirksam und auf eine Handlung gerichtet; Rechtsbehelfe hätten nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung gehabt

 

a) Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme

- Zuständigkeit der Polizei nach § 7 Abs. 1 VwVG; Androhung war nach § 13 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2 VwVG entbehrlich (drohende Gefahr und Polizei handelte innerhalb ihrer Befugnisse); deshalb auch keine Festsetzung erforderlich (§ 14 S. 1, 2 VwVG)

war demnach auch nicht erforderlich (vgl. S. 2).

 

b) Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme

- (+) Suche und dem Einfangen von Sammy was vertretbare Handlung i.S.d. § 10 VwVG

 

c) Zutreffende Kostenfestsetzung der Höhe nach

- Kosten müssen auch der Höhe nach den § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 9 GebBeitrG entsprechen

 

aa) Vorliegen eines Gebührentatbestandes

- entstandene Kosten durch die Nass & Tief GmbH sind Barauslagen i.S.d. § 5 Abs. 1 GebBeitrG; prinzipiell Gebührentatbestand der § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 4 GebBeitrG bzgl. der Ersatzvornahme erfüllt

 

bb) Kosten unrichtiger Sachbehandlung

- keine Kostenerhebung, wenn diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären,  § 19 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AbgabenO; Kosten dürfen nur für solche Ersatzvornahmen erhoben werden, die in Bezug auf die Kosten verhältnismäßig sind

- Ersatzvornahmemaßnahmen müssen also geeignet, im Hinblick auf die Kosten erforderlich und zumutbar gewesen sein; entscheidende Perspektive: Prognose der Vollstreckungsbehörde

- nach Tagen differenzieren: schon die Maßnahme am 11. Juli erscheint voreilig und unverhältnismäßig, da keine Fachleute vor der Beauftragung der Nass & Tief GmbH befragt wurden (a.A. vertetbar); jedenfalls die Maßnahmen am 12. Juli sind in Anbetracht der Kosten und der Erfolglosigkeit am Vortag unverhältnismäßig; gleiches gilt nach dem Rat des Fachmanns für den 13. Juli

 

cc) Ergebnis zu c)

- Polizei durfte für keine der Ersatzvornahmen Kosten festsetzen

 

d) Ergebnis zu 1.

- Ersatzvornahme mithilfe der Nass & Tief GmbH war rechtswidrig und insoweit auch der Kostenbescheid

 

2. Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs

- grds. Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung liegen vor (Zweiter Teil B. III. 1.)

 

a) Formelle Rechtmäßigkeit

- keine Unterschiede (Zweiter Teil B. III. 1.); Polizeivollzugsbeamte dürfen nach dem UZwG vorgehen, § 3 Nr. 1 UZwG Bln

 

b) Materiellere Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs

- nach § 12 VwVG dürften die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel geführt haben oder untunlich; Ersatzvornahme war nicht mgl., da für den 10. Juli offenbar gar keine Fachkraft zu gewinnen war; Zwangsgeld hätte Robertsky nicht in die Lage versetzt Sammy zu fangen

 

c) Zutreffende Kostenfestsetzung der Höhe nach

- wg. § 19 Abs. 1 S. 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AbgabenO müsste Selbstvorahme rechtmäßig, d.h. verhältnismäßig gewesen sein; Maßnahme vom 10. Juli nicht zu beanstanden wg. Ungewöhnlichkeit der Gefahr und Schwierigkeiten eine Fachkraft zu erreichen (Sonntag)

 

d) Ergebnis zu B. III. 2.

- Selbstvornahme nicht zu beanstanden; Kostenbescheid insoweit rechtmäßig

 

3. Ergebnis zu III.

- soweit Kostenbescheid auch die Kosten für die Maßnahmen vom 11. bis 13. Juli festgesetzt hat, ist er rechtswidrig

 

IV.  Ergebnis zu B.

- Widerspruch nur soweit begründet, wie Kosten für die Maßnahmen vom 11. bis 13. Juni festgesetzt wurden

 

C. Ergebnis des Zweiten Teils

- Frau Schönfelder sollte dem Robertsky wg. § 16 Abs. 1 GebBeitrG, § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG empfehlen, Widerspruch nur insoweit einzulegen, als Kosten für die Maßnahmen vom 11. bis 13. Juli entstanden sind

 

Dritter Teil: Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen den Kostenbescheid

- wg. § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO, § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwGO hat Widerspruch keine aufschiebende Wirkung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) erforderlich

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrecht

- öffentlich-rechtliche Streitigkeit, Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

 

II. Statthafte Antragsart

- Ziel ist Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, daher ist wegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft

 

III. Klagebefugnis

- vorläufiger Rechtsschutz sinnvollerweise nur, wo auch ein Hauptsacheverfahren zulässig wäre: § 42 Abs. 2 VwGO analog; Kostenbescheid ist ein an ihn gerichteter, ihn belastender VA, Rechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich (+)

 

IV. Passive Verfahrensbefugnis

- § 78 VwGO analog, um Auseinanderfallen der Prozessführungsbefugnis im Hauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutz zu vermeiden; Antragsgegner ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Berlin

 

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

- Robertsky nach § 61 Nr. 1 Alt. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Land Berlin aus § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO

 

VI. Einlegung eines Rechtsbehelfs, der die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auslösen kann

- str., ob erforderlich, Rechtsanwalt muss daher sicherere Vatiante wählen zeitgleich mit Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch den Widerspruch einlegen

 

VII. Rechtsschutzbedürfnis

- Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO wegen § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO nicht erforderlich, weil § 4 Abs. 1 S. 1 AGVwGO ausdrücklich nicht auf § 80 Abs. 6 VwGO verweist

 

VIII. Ergbnis für A.

- Antrag ist zulässig.

 

B. Begründetheit

- Antrag ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Auswirkungen der Vollziehung der angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben (Suspendierungsinteresse), das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit (Vollzugsinteresse) überwiegt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); dann der Fall, wenn eine Beschwerde im Hauptsacheverfahren begründet wäre, also ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, und auch anzunehmen ist, dass dieser den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

- Kostenbescheid war in Teilen rechtswidrig und verletzte den Robertsky in seinen Rechten; in diesem Umfang wäre der Antrag begründet

 

C. Ergebnis des Dritten Teils

- im gleichen Umfang wie Frau Sartorius den Widerspruch beantragt, wird sie auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen


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Fußnoten

[1] Im Folgenden wird auf den Verweis in das Berliner Landesrecht bzgl. des VwVfG verzichtet.

[2] Im Folgenden wird auf den Verweis in das Berliner Landesrecht bzgl des VwVG verzichtet.