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Obadchlos (Kurzlösung)

 

Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kommt nur gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Insoweit käme ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht. Ein solcher Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

 

A) Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 123 VwGO vorliegen.

 

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

Streitentscheidende Normen sind solche des Polizei- und Ordnungsrechts

 

II. Statthaftigkeit des Antrags 

(+) wenn im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage statthaft wäre (ansonsten § 80a VwGO)

- Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die begehrte Einweisung in die alte Mietwohnung ein Verwaltungsakt i.S.d. des § 35 VwVfG ist.

 

III. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

Antragsteller ist antragsbefugt, wenn er in substantiierter Weise den Anordnungsanspruch behauptet. Dies ist der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

- hier muss ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend gemacht werden können

- Aufgrund der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 GG ergebenden Verpflichtung des Staates - und damit auch der Ordnungsbehörden - zum Schutze von Leben, Gesundheit und Familie sowie der Hochrangigkeit und Bedeutung der durch die Obdachlosigkeit gefährdeten Rechtsgüter kann dieser Anspruch beanspruchen soweit dies Ordnungsbehörde zu dem Einschreiten nach § 17 Abs. 1 ASOG berechtigt ist.

 

IV. Vorverfahren

Widerspruch kann noch fristgerecht eingelegt werden

 

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)

(+)

 

VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO)

(+)

 

VII. Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO)

(+)

 

VIII. Beiladung (§ 65 VwGO)

Dr. Kunstinnig ist als Adressat der begehrten Einweisungsverfügung dem Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.

 

IX. Zuständiges Gericht

§ 123 Abs. 2 i.V.m. § 45, § 52 Nr. 5 VwGO à Verwaltungsgericht Berlin

 

X. Ergebnis zu A

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre somit zulässig.

 

B) Begründetheit

Der Antrag auf Erlass der begehrten Sicherungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO begründet, wenn Gasolina gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft machen kann, dass ein Anspruch auf Einweisung der Wohnung überhaupt besteht (sog. Anordnungsanspruch) und dass die zu treffende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund).

 

I. Anordnungsanspruch

(+), wenn die Bezirksstadträtin für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt überhaupt berechtigt wäre, gegenüber Dr. Kunstinnig eine solche Einweisungsverfügung zu erlassen (1) und sie hierzu auch gegenüber Gasolina verpflichtet wäre (2).

 

1. Befugnis zum Erlass einer Einweisungsverfügung

Sicherstellung (§ 38 ASOG), (-), da durch die Sicherstellung eine Sache selbst in einen gefahrenabwehrrechtlich sicheren Zustand versetzt werden soll

Hingegen kommt die Generalklausel (§ 17 ASOG) als Ermächtigungsgrundlage in Betracht

 

a) Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit (+): Bezirksbürgermeisterin als Bezirksstadträtin für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt nach § 4 Abs. 2 AZG, § 2 Abs. 4 ASOG, Nr. 19 Abs. 1 ZustKat ASOG sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfGörtlich.

Ausschluss nach § 1 Abs. 4 ASOG kommt nicht in Betracht, da es nicht um den zivilrechtlichen Streit geht, sondern um die Abwehr der akuten Gefahr der Obdachlosigkeit

 

b) Materielle Rechtmäßigkeit

 

aa) Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Gefahr für die öffentliche Sicherheit (+), weil

die ungewollte Obdachlosigkeit das Recht der Familie Gasolina aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt, da das Fehlen eines geschützten Rückzugraumes in Folge der Obdachlosigkeit ohne weiteres dazu führen kann, dass Erkrankungen nur langsam heilen, erhebliche Folgeschäden mit sich bringen oder sogar (schneller) zum Tod führen

durch die ungewollte Obdachlosigkeit auch die Rechte der Familie Gasolina aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt, da ein normales Familienleben in einem solchen Zustand nicht denkbar ist und die Eltern einem pädagogisch wertvollen Erziehungsauftrag nicht nachkommen können

 

bb) Inanspruchnahme des richtigen Adressaten

(1) Inanspruchnahme als Verhaltensstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG)

(-), da nach der „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ nur der pflichtig ist, der selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeiführt, mit anderen Worten: in dessen eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten wird

Hier ist das Verhalten Dr. Kunstinnigs nicht als pflichtwidrig, sondern als sozialadäquat anzusehen, weswegen er nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann

 

(2) Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 16 ASOG)

 

(a) § 16 Abs. 1 Nr. 1 ASOG

gegenwärtige erhebliche Gefahr (+)

 

(b) § 16 Abs. 1 Nr. 2 ASOG

(+), da es dem Gasolina mangels Geld an Alternativen mangelt

 

(c) § 16 Abs. 1 Nr. 3 ASOG

(+) Maßnahme gegenüber dem Nichtstörer ist nur so lange zulässig, wie sie objektiv die einzige Möglichkeit für die Behörde darstellt, den Missstand zu beheben, wobei finanzielle Erwägungen keine Rolle spielen dürfen.

Hier verbleibt lediglich die Alternative, die Familie in einen 40 m² Container einzuweisen. Zwar sind die Anforderungen an Notunterkünfte geringer, dennoch reicht das für eine 8- oder 9-köpfige Familie nicht aus.

 

(d) § 16 Abs. 1 Nr. 4 ASOG

(+)

 

(e) Ergebnis zu (2)

§ 16 Abs. 1 ASOG (+)

 

(3) Ergebnis zu bb

Somit kann Dr. Kunstinnig für die Wohnungseinweisung in Anspruch genommen werden.

 

cc) Ermessensausübung

allerdings sind die Grenzen des Ermessens nach § 11, § 12 ASOG, § 40 VwVfG einzuhalten

- (+)

 

dd) Ergebnis

Bezirksbürgermeisterin als Bezirksstadträtin für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt wäre berechtigt, die Familie Gasolina in ihre frühere Wohnung wieder einzuweisen

 

2. Anspruch Gasolinas auf Erlass der Einweisungsverfügung

Fraglich ist, ob eine sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt

- Je höher das bedrohte Schutzgut (z.B. Leib, Gesundheit, Leben als hochwertige Schutzgüter) und je stärker die Intensität der diese Schutzgüter bedrohenden Gefahr (z.B. schädigendes Ereignis hat bereits begonnen) einzustufen ist, desto mehr reduziert sich das Ermessen für die Behörde.

Hier besonders hohes Schutzgut und besondere Gefährdung, Ermessensreduzierung auf Null (+)

 

3. Ergebnis zu I 

Anspruch (+)

 

II. Anordnungsgrund

Ein Anordnungsgrund besteht regelmäßig dann, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, und er dies glaubhaft gemacht hat.

(+)

 

III. Inhalt der einstweiligen Anordnung

Ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben, steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen es konkret treffen will. Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO.

- grundsätzlich darf das Hauptsacheverfahren nicht entbehrlich gemacht werden, ist hier aber nicht der Fall

- Das Gericht wird daher eine vorläufige Einweisung der Familie Gasolina in ihre frühere Mietwohnung aussprechen.

 

C) Gesamtergebnis

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Einweisungsanordnung der Familie Gasolina ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger
Stand der Bearbeitung: November 2013