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Abgezockt und Abgeschleppt (Kurzlösung)

- Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

- öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn streitentscheidende Normen dem öffentlichen Recht angehören: Natur der Rückzahlungspflicht Berlins fraglich

- Erstattungspflicht aus §§ 812 ff. BGB, bürgerliche Rechtsstreitigkeit; nach § 13 GVG Zivilgerichte; oder öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; entscheidend ist das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis: abstellen auf Zusammenhang des konkreten Falls und Zweck und Ziel des Verwaltungshandelns; bei Rückzahlung von Geldleistungen, bestimmt sich das Rechtsverhältnisses nach der Rechtsnatur des Verhältnisses, das durch die Erstattung rückabgewickelt werden soll

- Zahlung an Gasolin als Privatunternehmer ist unbeachtlich, weil er von der Behörde werkvertraglich beauftragt wird; er hat einen Anspruch gegen die Behörde; Gasolins Hinweis auf die Weisung der Polizeibeamten macht deutlich, dass er hier als Verwaltungshelfer tätig wird; mit Zahlung an Gasolin will Frau Labelle also an den Träger der beauftragenden Behörde leisten, d.h. das Land Berlin

- Rechtsverhältnis zwischen Frau Labelle und Berlin ist daher vom Verwaltungsvollstreckungsrecht geprägt (kommen § 19 Abs. 1, § 10 VwVG i.V.m. § 5a S. 1 VwVfG Bln[1]) und daher öffentlich-rechtlich

 

II. Statthafte Klageart

1. Allgemeine Leistungsklage

- denkbar, weil Frau Labelle mit Zahlung rein tatsächliche Handlung begehrt

 

2. Anfechtungsklage

- allgemeine Leistungsklage wäre erfolglos, wenn ein wirksamer VA den Rechtsgrund der Kostenforderung bildet, weil dann zunächst dieser Kostenbescheid beseitigt werden muss; statthaft ist in diesem Fall die Anfechtungsklage verbunden mit einem Folgenbeseitigungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO

- hier aber kein Kostenbescheid

 

3. Verpflichtungsklage

- Ablehnung der Erstattung durch das Bezirksamt könnte aber ein VA sein, der das Nichtbestehen einer Zahlungspflicht festsetzt; Ablehnung einer Maßnahme muss  dieselbe Rechtsnatur haben; statthaft dann Verpflichtungsklage, gerichtet auf Festsetzung der Rückzahlungspflicht

- aber nicht jede Ablehnung einer Zahlungspflicht ist VA (dafür hätte die Behörde das Verfahren nach §§ 9 ff. VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln berücksichtigen müssen); es wurde lediglich Rechtsauffassung geäußert

 

4. Ergebnis zu II

- allgemeine Leistungsklage ist statthafte Klageart

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)

- subjektives Recht ist der Anspruch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ergeben

 

IV. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO analog)

- Land Berlin nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog als Ausdruck des allgemeinen Rechtsträgerprinzips

 

V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

- Frau Labelle nach § 61 Nr. 1 Alt. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Berlin nach § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO

 

VI. Rechtsschutzbedürfnis

- Frau Labelle hat erfolglos beim Bezirksamt um die Erstattung der Abschleppkosten nachgesucht

 

VII. Ergebnis zu A.

- Klage zulässig

 

B. Begründetheit

- Klage begründet, wenn Frau Labelle einen Anspruch gegen das Land Berlin auf Zahlung von 85,56 Euro hat; allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch dient der Rückgängigmachung rechtsgrundloser öffentlich-rechtlicher Vermögensverschiebungen

 

I. Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung

- keine Kostenfestsetzung durch VA, daher Verpflichtung zum Ersatz der Abschleppkosten nur unmittelbar aus dem Gesetz

 

1. Abschleppkosten als Sicherstellungskosten?

- (-) § 41 Abs. 3 S. 1 ASOG, da keine Sicherstellung oder Verwahrung i.S.d. § 38 bzw. § 39 ASOG

 

2. Abschleppkosten als Ersatzvornahmekosten nach Verwaltungsvollstreckungsrecht?

- Abschleppkosten als Ersatzvornahmekosten nach § 19 Abs. 1 S. 1, § 10 VwVG abzugrenzen von Kosten für die unmittelbare Ausführung nach § 15 Abs. 2 S. 1 ASOG; keine unmittelbare Ausführung, wenn Bezirksamt mit dem Abschleppen eine Grundverfügung ersatzweise durchsetzen wollte (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 ASOG)

- durchzusetzende Grundverfügung: mobiles Halteverbotsschild; Verkehrszeichen ist Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 Alt. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln[2]; gebietet u.a. vorschriftswidrig geparkte Fahrzeuge so schnell wie möglich wegzufahren; Abschleppen ist Durchsetzung der Anordnung

 

3. Ergebnis zu I.

- Verpflichtung zum Kostenersatz nur aus § 19 Abs. 1 S. 1, § 10 VwVG

 

II. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme

- gemäß § 19 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 346 Abs. 1 AbgabenO werden jedoch Kosten nicht erhoben, die bei rechtswidrigen Maßnahmen entstanden sind; Vollstreckung muss also rechtmäßig gewesen sein

 

1. Vollstreckungsgrundlage (§ 6 Abs. 1, § 10 VwVG)

- taugliche Vollstreckungsgrundlage i.S.d. § 6 Abs. 1 VwVG: Halteverbotsschild

 

a) Wirksamkeit des Verwaltungsakts

- der VA Halteverbotsschild muss gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam sein; Problem: Bekanntgabe nach § 41 VwVfG

 

aa) Traditionelle Auffassung

- frühere Urteile BVerwG: Einzelbekanntgabe; Schild gilt dem Betroffenen nur bei jeder neuen Annäherung (e.A.) oder bei erstmaliger Annäherung (a.A.) als bekannt gegeben; hier hat Frau Labelle das Schild nie gesehen; öffentliche Bekanntgabe wurde abgelehnt, da kein ausdrückliche Rechtsvorschrift i.S.d. § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG; und öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 S 2 VwVfG nicht tunlich

 

bb) Neuere Rechtsprechung des BVerwG

- Bekanntgabe von Verkehrszeichen durch öffentliche Bekanntgabe durch Anbringen des Verkehrsschildes (nach § 41 Abs. 3 VwVfG oder § 41 Abs. 4 VwVfG); mit Anbringen des Verkehrszeichens gilt dieses für und gegen jedermann; auf Kenntnisnahme(-möglichkeit) kommt es nicht an

- (+) dogmatische Stimmigkeit; (+) Erfordernis einer formalisierten Ordnung des Straßenverkehrsrechts

 

cc) Anwendung auf den Fall und Ergebnis zu a)

- Haltverbotsschild mit Aufstellung wirksam bekannt gegeben

 

b) Keine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs

- nach § 6 Abs. 1 VwVG muss der zu vollstreckende VA unanfechtbar sein oder ein Rechtsbehelf darf keine aufschiebende Wirkung haben; Verkehrszeichen unterscheiden sich aber nicht von den unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, daher keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog

 

c) Ergebnis zu 1.

- Halteverbotschild insgesamt eine taugliche Vollstreckungsgrundlage

 

2. Zuständigkeit der Polizeibeamten

- eigentlich nach § 7 Abs. 1 VwVG Behörde, die den VA erlassen hat; nach § 5a S. 4 VwVfG Bln ist aber für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin Vollzugsbehörde i.S.d. § 7 VwVG

 

3. Androhung der Ersatzvornahme (§ 13 VwVG)

- war nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VwVG vorlagen

 

4.  Durchführung der Ersatzvornahme (§ 10 VwVG)

- kein Ermessensfehler ersichtlich; Abschleppen durch den Gasolin war verhältnismäßig (vgl. § 9 Abs. 2 VwVG), da kein milderes Mittel (Frau Labelle war nicht erreichbar) und keine großen Kosten

 

III. Bestehen und Durchsetzbarkeit der Kostenforderung gegenüber Frau Labelle

- Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme bedeutet NICHT die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung; Entgelt für Beförderung ist Verwaltungsgebühr i.S.d. § 2 Abs. 1 GebBeitrG; die gemäß § 9 Abs. 1 GebBeitrG mit Vornahme der Amtshandlung fällig wird; es bedurfte keiner vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt; Höhe ist im Zweifel nicht zu beanstanden; Kostenersatzanspruch ist grundsätzlich entstanden

 

IV. Ergebniskorrektur durch Billigkeitserwägungen?

- Kostenersatz bei nachträglich aufgestellten Straßenschildern wird häufig als unverhältnismäßig angesehen

 

1. Steht die Kostenfestsetzung im Ermessen der Behörde?

- häufig wird angenommen, dass die Durchsetzung der Kostenpflicht im Ermessen der Behörde stehe; zweifelhaft, Wortlaut des § 19 Abs. 1 VwVG geht von gebundener Entscheidung aus (a.A. vertretbar)

- Ermessensprüfung nur im Rahmen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO erfolgen; Ansprüche des Landes (die das Land grundsätzlich geltend machen muss, vgl. § 34 Abs. 1 LHO) dürfen nur erlassen werden, wenn Geltendmachung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet

 

2. Ist die Kostenfestsetzung unbillig?

- Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO liegen nicht vor; keine unbillige Härte weil Teilnahme am Straßenverkehr auch das Risiko der Änderung der Vorschriften bedeutet und Kosten nicht übermäßig sind

 

Anmerkung: Der hier vertretene Ansatz ist absolute Mindermeinung. Im Regelfall wird in diesem Zusammenhang die Frage diskutiert, ob der „Dauerparker“ mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes rechnen musste, ob ihm nach ein, zwei, drei oder vier Tagen (inklusive bzw. exklusive Sonn- und Feiertage) eine Nachschaupflicht oblag etc. (siehe hierzu OVG Hamburg NordÖR 2004, 399, 401;  VGH Mannheim, 1 S 822/05 v. 13.2.2007 = NJW 2007, 2058, 2059; VG Braunschweig NdsVBl. 2004, 246, 247 ff.; Bitter/Konow, NJW 2001, 1386, 1391; Hendler, JZ 1997, 783; Michaelis, Jura 2003, 298, 303 jeweils m.w.N.).

 

3. Ergebnis zu IV

- kein Ergebniskorrektur

 

V. Ergebnis zu B.

- Land Berlin hat Anspruch aus § 19 Abs. 1 S. 1, § 10 VwVG; Frau Labelle hat diese Summe daher nicht ohne Rechtsgrund geleistet; daher kein Rückzahlungsanspruch;

 

C. Gesamtergebnis

- Klage zulässig, aber unbegründet; deshalb keine Aussicht auf Erfolg

 


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Fußnoten

[1] Bzgl. des VwVG wird im Folgenden auf den Verweis in das Berliner Landesrecht verzichtet.

[2] Auf den Verweis in das Berliner Landesrecht bzgl. des VwVfG wird im Folgenden verzichtet.