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Kann eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen?




Nur eine Verjährung, die noch läuft, kann neu beginnen. Daher setzt z.B. ein Anerkenntnis des Anspruchs, das nach Vollendung der Verjährung erklärt wird, nicht etwa eine neue Verjährungsfrist in Lauf. Allenfalls könnte ein abstraktes Schuldanerkenntnis einen neuen Anspruch mit dann neu beginnender Verjährungsfrist begründen. An einen solchen Bindungswillen sind freilich hohe Anforderungen zu stellen, die nur selten erfüllt sein werden. Auch um in der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung iSd. § 242 BGB feststellen zu können, bedürfte es weiterer Anhaltpunkte.