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Was bedeutet Verjährungshemmung? Wovon ist die Hemmung abzugrenzen?




Die Hemmung der Verjährungsfrist gem. § 209 BGB hat zur Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit Eintritt des Hemmungsgrundes angehalten wird und erst nach dem Wegfall des Hemmungsgrundes die alte Frist, soweit sie nicht bereits abgelaufen war, wieder weiterläuft. Davon abzugrenzen ist der Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB, dem Abbruch einer bereits laufenden Verjährung, verbunden mit dem In-Laufsetzen einer neuen Verjährungsfrist von Anfang an. Seit den umfangreichen Änderungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung vom 1. Januar 2002 ist die Verjährung in den meisten Fällen nur noch gehemmt, während zuvor die Unterbrechung (entspricht dem heutigen Neubeginn) eine größere Rolle gespielt hatte.