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Beispielsfall: A wurde am 21. November 2004 bei einem Autounfall schwer verletzt. Am 7. April 2005 wird der unfallflüchtige Verursacher dem A mit Namen und Anschrift bekannt. Wann beginnt ...




Die Verjährung beginnt nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (das wäre hier der 31. Dezember) und der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Letzteres war hier erst am 7. April 2005 der Fall. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Schluss des Jahres 2005, d.h. am 31. Dezember 2005 um 24.00 Uhr.