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Beispielsfall: A ist bei einem Auffahrunfall an der Halswirbelsäule verletzt worden, verkennt dies aber, weil er glaubt, bei den Schmerzen handele es sich um eine vorübergehende Unpässlich...




In der ersten Fallkonstellation kannte der A die Körperverletzung nicht. Hiervon erfährt er erst im Rahmen der späteren Untersuchungen. Als grob fahrlässig ist die Unkenntnis des A aber noch nicht zu bewerten. Die Verjährung beginnt daher noch nicht mit dem Unfall, sondern erst mit der Kenntniserlangung zu laufen.Im zweiten Fall wusste er, dass er aufgrund des Unfalls im Halsbereich verletzt wurde. Kenntnis über den Umfang und die Ursache der Verletzung ist nicht notwendig. Ebenso wenig muss A wissen, dass ihm Schadensersatzansprüche zustehen, es genügt die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Spätere Schadensfolgen, auch Verschlimmerungen, die erst in der Zukunft entstehen, verjähren nach dem Grundsatz der Schadenseinheit grundsätzlich einheitlich ab dem Zeitpunkt, in dem zum ersten Mal ein Teilbetrag eingeklagt werden könnte. Dies gilt aber nur für solche Folgen, die als möglich vorhersehbar waren. Ansprüche wegen unvorhersehbarer Folgen beginnen erst dann zu verjähren, wenn der Geschädigte von den neuen Schäden und ihrem kausalen Zusammenhang mit der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis erlangt (BGH NJW 1997, 2448, 2449). Schwerere Verletzungsfolgen bei Auffahrunfällen sind zwar allgemein nicht ungewöhnlich. In diesem Fall waren jedoch die unmittelbaren Folgen, die Schmerzen und Beeinträchtigungen in der Zeit nach dem Unfall relativ gering, so dass A nicht mit derart schweren Folgen rechnen musste. Auch hier beginnt die Verjährung gem. § 199 I Nr. 2 BGB erst mit Erlangung der Kenntnis von den schweren Verletzungen (a.A. vertretbar).