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Wann liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor?




Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht und ihm zusätzlich ein subjektiv schwerer Verstoß vorgeworfen werden kann. Denn das Verjährungsrecht geht davon aus, dass ein Gläubiger sich um seinen Anspruch zu kümmern hat, tut er dies nicht, so begeht er eine Obliegenheitsverletzung, die letztlich zur Verjährung seines Anspruchs führt. Daher hat jeder Gläubiger die Ermittlungen anzustellen, die auf der Hand liegen und deren Notwendigkeit jedem einleuchten.