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Wann ist ein Anspruch iSv. Verjährungsrechts, beispielsweise des § 199 I Nr. 1 BGB, entstanden?




Im Verjährungsrecht (im Gegensatz zur gewöhnlichen Anspruchsprüfung) ist ein Anspruch entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Hierfür muss der Anspruch grundsätzlich fällig sein (während dies in der Prüfung „Anspruch entstanden, untergegangen, durchsetzbar“ eine Frage der Durchsetzbarkeit ist). Der Zeitpunkt der Fälligkeit ergibt sich insbesondere aus der Vereinbarung von Leistungsterminen durch die Parteien, z.B. Auszahlung der Feuerversicherung im Brandfall, aus Spezialnormen wie § 556b I BGB zur Miete oder als Auffangtatbestand aus § 271 BGB. Die Rechnungserteilung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung; allerdings muss die Anspruchshöhe festgelegt sein.