In welchen Fällen findet die Verjährungsregel des § 196 BGB Anwendung?
Hauptanwendungsfall ist der Übereignungsanspruch aus einem Grundstückskaufvertrag (vgl. § 433 I BGB). Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch des Erwerbers gegen den Bauträger, selbst wenn die Errichtung des Hauses oder der Eigentumswohnung aus wirtschaftlicher Sicht gegenüber der Übereignung des Grundstücks überwiegt.Erfasst werden in diesem Zusammenhang auch Ansprüche aus Rücktritt, Störung des Vertrages oder ungerechtfertigter Bereicherung, gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II BGB) oder deliktische Ansprüche sowie ausdrücklich der Anspruch auf die Gegenleistung, hier den Kaufpreis.