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Worauf bezieht sich der Anwendungsbereich des § 199 BGB?




§ 199 BGB bezieht sich ausschließlich auf diejenigen Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegen. Unerheblich ist dabei, ob § 195 BGB unmittelbar oder kraft einer Verweisung wie in § 634a I Nr. 3 BGB anwendbar ist.