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Nach welchen Regeln verjähren Neben- und Ersatzansprüche?




Bei der Frage, ob Ersatz- oder Nebenansprüche, die den ursprünglichen Anspruch entweder ersetzen oder ergänzen, z.B. Bereicherungsansprüche oder Ansprüche auf Verzugsschadensersatz, in gleicher Weise wie dieser Hauptanspruch verjähren, ist auf die jeweilige Norm und ihren Zweck abzustellen. Grundsätzlich verjähren spätestens mit dem Hauptanspruch auch die Nebenansprüche, § 217 BGB.