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Was kann Gegenstand der Verjährung sein?




Es unterliegen ausschließlich Ansprüche der Verjährung. § 194 I BGB enthält diesbezüglich eine Legaldefinition: Unter einem Anspruch ist das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dabei bezieht sich die Regelung ausschließlich auf den materiellen Anspruch; nicht erfasst ist der prozessuale Anspruch (Klagerecht).