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An welchen Stellen spielen dabei kaufrechtliche Besonderheiten eine Rolle?




§ 438 BGB ist sowohl bei der Bestimmung der Verjährungsfrist (§ 438 I BGB als Abweichung zu § 195 BGB) als auch beim Verjährungsbeginn (§ 438 II BGB als Abweichung zu §§ 199, 200 BGB) anzusprechen.