Springe direkt zu Inhalt

Wovon ist die Verjährung abzugrenzen?




Zunächst von den Ausschlussfristen (z.B. in §§ 864, 977, 1002 BGB). Der Ablauf einer Ausschlussfrist begründet nicht nur eine rechtshemmende Einrede, sondern führt grundsätzlich zum Erlöschen des Anspruchs. Ferner von der Verwirkung, die einen Fall von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt. Eine Verwirkung liegt demnach vor, wenn ein Anspruch oder ein sonstiges Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wird („Zeitmoment“) und darüber hinaus besondere Umstände hinzutreten, die beim Verpflichteten ein schutzwürdige Vertrauen darauf begründet haben, auch in Zukunft nicht in Anspruch genommen zu werden, und auf Grund derer die verspätete Geltendmachung deshalb als unzulässige, unzumutbare Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen wäre („Umstandsmoment“ oder Vertrauenstatbestand). Beispielweise kann ein Verkäufer, der wegen geltend gemachter Gewährleistungsansprüche vorerst die ausstehende Kaufpreisrate nicht eingefordert hat, nicht plötzlich Zahlung verlangen, wenn der Schuldner im Vertrauen darauf, dass damit die Mängel ausgeglichen seien, auf die Sicherung von Beweisen verzichtet oder die Gewährleistungsfristen verstreichen lässt, auch wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB noch nicht abgelaufen ist. Schließlich ist die Verjährung von der Ersitzung abzugrenzen, wonach Rechte durch Zeitablauf erworben werden. Zum Beispiel erwirbt gem. §§ 937 ff. BGB derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz gehabt hat, das Eigentum daran. Spiegelbildlich verliert dadurch der ursprüngliche Eigentümer kraft Gesetzes sein:a bisheriges Eigentum. :bb:f:In welchen Schritten wird die Verjährung geprüft?:fa:Folgende Prüfungsschritte sind vorzunehmen, wobei Unproblematisches – wie stets – nur kurz angesprochen werden sollte:Verjährungsfähiger Anspruch (nur selten zu erörtern); maßgebliche Verjährungsfrist; Verjährungsbeginn (z.B.: mit Ablieferung); Fristberechnung (Verjährungsende) und Geltendmachung der Einrede, § 214 BGB.Klausurhinweis: Fehlt es lediglich noch an der Geltendmachung der Verjährung, so ist – sofern der Aufgabentext nichts Abweichendes besagt – als Ergebnis der Prüfung festzuhalten, das der Anspruch besteht, der Schuldner seine Durchsetzbarkeit jedoch beseitigen kann, indem er die Verjährungseinrede erhebt.