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Stadtwerkstatt (Sachverhalt)

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sind Eigentümer einer großen Zahl von Fahrzeugen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen. Zu diesem Fuhrpark gehören u. a. die Dienstwagen der Verwaltung, die Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Straßenreinigung und des Winterdienstes. Die BSR ließ diese Fahrzeuge bis zum Ende des vergangenen Jahres vollständig in den Werkstätten der jeweiligen Hersteller warten, richtete jedoch zum Beginn dieses Jahres in einem Mischgebiet eine eigene Werkstatt für ihren Fuhrpark ein, um dadurch Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen sowie den gestiegenen Preisen in den privaten Werkstätten teilweise entgehen zu können; allerdings werden in der Werkstatt nur kleinere Wartungen und Reparaturen durchgeführt - freilich, um der besseren Auslastung willen, nicht lediglich für die eigenen Fahrzeuge, sondern auch für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Landes Brandenburg und des Deutschen Roten Kreuzes. Dennoch kam es schon sehr bald nach Inbetriebnahme der Werkstatt zu zahlreichen Beschwerden von Anwohnern, die sich über erhebliche Lärmbelästigungen beklagten. Daraufhin ließ der Vorstand der BSR Lärmmessungen vornehmen, die eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte ergaben. Durch einige organisatorische Maßnahmen konnte jedoch der Lärmpegel – wie erneute Messungen ergaben – deutlich gesenkt werden.

Trotzdem fühlten sich mehrere Anwohner weiterhin erheblich in ihrer Ruhe gestört und wandten sich erneut an die BSR mit der Bitte um weitere Lärmminderung. Der Vorstand der BSR teilte den Betroffenen indessen mit, dass nach seiner Überzeugung keine außergewöhnliche Lärmbelästigung mehr vorliege und dass man - schon im Interesse der in der Werkstatt Beschäftigten und der Auszubildenden - für seine landeseigenen Betriebe auch gewisse Opfer bringen müsse. Daraufhin wandten sich einige Anwohner an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin (LAGetSi), das im Regelfall für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständig ist. Das LAGetSi ließ Messungen vornehmen, die einen Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tage ergaben, obwohl zwischen allen Beteiligten unstreitig ist, dass nach den einschlägigen Vorschriften der gemäß § 48 Nr. 1 BImSchG erlassenen - und in diesem Fall anzuwendenden – „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)“ lediglich ein Mittelungspegel von 60 dB(A) tagsüber zulässig wäre.

Durch einen auf § 24 S. 1 BImSchG gestützten Bescheid ordnete das LAGetSi daraufhin nach Anhörung der BSR dieser gegenüber an, durch Errichtung einer Schallschutzmauer oder durch andere gleich gut geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der zulässige Mittelungspegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.

Die BSR legte gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass das LAGetSi mit dem Bescheid rechtswidrig in ihre Kompetenzen als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt eingreife; denn sie sei selbst dazu berufen, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns - auch im Hinblick auf die Abwehr möglicher Gefahren - sicherzustellen. Im Übrigen sei eine öffentlich-rechtliche Anstalt nicht Adressat der Immissionsschutzvorschriften und das Verlangen, eine Schallschutzmauer zu errichten oder vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, sei ohnehin nicht gerechtfertigt.

Auf den Widerspruch änderte das Referat für Widerspruchsangelegenheiten des LAGetSi als zuständige Widerspruchsbehörde den Bescheid des LUA wie folgt ab:

 

1. Es wird festgestellt, dass die Widerspruchsführerin verpflichtet ist, den zulässigen Lärm-Grenzwert von 60 dB(A) am Tage bei dem Betrieb der stadteigenen Kraftfahrzeug-Werkstatt nicht zu überschreiten.

 

2. Der Widerspruchsführerin wird zur Einhaltung des in Nr. 1 genannten Grenzwerts empfohlen, bauliche Schallschutzvorkehrungen an den Werkstattgebäuden oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

 

3. Im Übrigen wird der Bescheid des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz aufgehoben.

 

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Übergriff in die Eigenständigkeit der BSR als öffentlich-rechtliche Anstalt nicht vorliege und die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte auch für eine Anstalt gälten; zudem sei vorliegend nur rein tatsächliches Verhalten betroffen. Die BSR fühlt sich dennoch in ihren Rechten verletzt und hat daher form- und fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Berlin mit der Begründung erhoben, dass der Bescheid des LAGetSi in der Fassung des Widerspruchsbescheides ihre Kompetenzen beeinträchtige und von ihr übertriebene Vorkehrungen gegen geringfügige Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte verlangt würden; der Bescheid müsse daher aufgehoben werden.

 

Bitte prüfen Sie gutachtlich die Erfolgsaussichten der von der BSR erhobenen Klage.

 

 

Berliner Betriebe-Gesetz

(BerlBG)

Vom 14. Juli 2006

 

§ 1

Rechtsform und Sitz

(1) Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige

Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet mit den Namen

1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),

2. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),

3. Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(…)

 

§ 3

Aufgaben

(1) Die Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter  Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichenWettbewerb teilnehmen; in diesen Fällen ist das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche vollständig getrennt zu halten. Für die BVG ist die Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb nur in dem in der Satzung vorgegebenen Rahmen möglich.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Anstalten sollen einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie sind verpflichtet, ihren Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Über eine Rücklagenbildung ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zu unterrichten.

(3) Aufgaben der BSR sind

1. die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Straßenreinigung für Berlin,

3. die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,

4. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste).

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall-

und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden.

 

§ 9

Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Anstalt. (…)

 

§ 21

Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die in § 1 genannten Anstalten übt die gemäß Geschäftsverteilung des Senats hierfür zuständige Senatsverwaltung aus.

 

Hinweis: Gemäß Geschäftsverteilung ist das LAGetSi der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz nachgeordnet. Die nach § 21 BerlBG und dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen.


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