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Die Göttin (Kurzlösung)

- Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist

 

A. Zulässigkeit

I. Zivilrechtsweg (§ 13 GVG)

- „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ (-); Ansprüche der Lola Labelle gegenüber dem Land Berlin können sich nicht aus dem Privatrecht ergeben, weil Ritter bei Abgabe der Schüsse in Ausübung öffentlicher Gewalt (Polizeivollzugsbeamter) gehandelt hat

- abdrängende Sonderzuweisung § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 65 ASOG (+); weil hier Ansprüche u.a. aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und §§ 59 ff. ASOG in Betracht kommen

 

II. Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit

- Frau Labelle als natürliche Person nach § 1 BGB, das Land Berlin als juristische Person des öffentlichen Rechts rechtsfähig und nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig; Prozessfähigkeit beider aus § 52 ZPO

- Frau Labelle muss sich wg. § 78 Abs. 1 ZPO von Sartorius vor dem Landgericht vertreten lassen

 

III. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 ZPO)

- Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie ausreichend bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (+); Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 5147,30 Euro

 

IV. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 1 ff. ZPO)

- sachliche Zuständigkeit LG Berlin aus § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und aus § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG wg. Höhe des Streitwerts

- örtliche Zuständigkeit aus § 12, § 18 ZPO; LG Berlin ist für das ganze Land zuständig (§ 1 Gesetz über die Zuständigkeiten der Berliner Gerichte)

 

V. Ergebnis zu A.

- Klage ist zulässig

 

B. Begründetheit

- Klage ist begründet, wenn Frau Labelle Anspruch auf Zahlung von 5147,30 Euro gegenüber dem Land Berlin hat

 

I. Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG

- Ritter als Polizeivollzugsbeamter Beamter im staatsrechtlichen Sinne damit auch Beamter im haftungsrechtlichen Sinne („jemand“ i.S.d. Art. 34 S. 1 GG)

- Land Berlin als Anstellungskörperschaft auch der „Staat“ i.S.d. Art. 34 S. 1 GG („in dessen Dienst“ Ritter stand)

- Verletzung einer gegenüber Frau Labelle bestehende (d.h. drittschützenden) Amtspflicht; allgemeine Pflicht rechtswidrige Eigentumsverletzungen zu unterlassen; rechtswidriges Handeln?

 

1. Amtspflichtverletzung durch rechtswidrigen Schusswaffengebrauch gegenüber dem Unbekannten

a) Ermächtigungsgrundlage für den Schusswaffengebrauch

- § 12 VwVG i.V.m. § 5a S. 1 VwVfG Bln[1] i.V.m. UZwG Bln

 

aa) Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Strafverfolgung?

- § 12 lit. a UZwG Bln (-), weil Ritter mit der Abgabe der Schüsse nicht repressiv (versuchter Totschlag and Stark), sondern präventiv (Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) gehandelt hat

 

bb) Schusswaffengebrauch zum Zwecke der Gefahrenabwehr?

- Schusswaffengebrauch ist Vollstreckung einer Gefahrenabwehrmaßnahme nach §§ 6 ff. VwVG i.V.m. dem UZwG Bln

 

cc) Ergebnis zu a)

- Ermächtigungsgrundlage § 12 VwVG i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 8 ff. UZwG Bln

 

b) Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauchs

aa) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 6 VwVG)

- für Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG müsste wirksamer VA mit dem Inhalt vorliegen, dem Fahrer aufzuerlegen, das Fahrzeug anzuhalten

 

(1) Winken mit der Kelle als Grundverwaltungsakt

- mit Kelle bedeutetes Anhalten war wirksamer VA, weil auch formlos möglich (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG) und bekannt gegeben (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG)

- (-) Ziel der Schüsse war es ausdrücklich nicht mehr das Anhaltsgebot durchzusetzen, sondern der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer; Durchbrechen der Straßensperre ist Zäsur für Handelsintention

 

(2) Zuruf „Halt! Sofort stehen bleiben!“ als Grundverwaltungsakt

- wirksamer VA (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG); Bekanntgabe nach § 41 VwVfG war erfolgt, wie aus Antwort des Unbekannten zu ersehen

 

(3) Unanfechtbarkeit oder fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 6 Abs. 1 VwVG)

- (+) fehlende aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, unaufschiebbaren Anordnung von Polizeivollzugsbeamten

 

(4) Zuständigkeit der Polizei

- § 7 Abs. 1 VwVG: die Behörde zuständig, die den VA erlassen hat: Polizei

 

(5) Ergebnis zu aa)

- allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG lagen vor

 

bb) Androhung des unmittelbaren Zwangs (§ 13 Abs. 1 VwVG)

- mit Warnschuss erfolgt, vgl. Spezialvorschrift § 10 UZwG Bln

 

cc) Allgemeine Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch (§ 9 UZwG Bln)

(1) Schusswaffengebrauch als ultima ratio (§ 9 Abs. 1 UZwG Bln)

- abzustellen auf den GrundVA; weil Straßensperre schon durchbrochen, versprechen andere Maßnahmen als die Abgabe von Schüssen offensichtlich kein Erfolg; Nagelbretter hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht werden können

 

(2) Keine Gefährdung Unbeteiligter und Zweck des Schusswaffengebrauchs (§ 9 Abs. 2 UZwG Bln)

- (+) weil Adressat des GrundVA kein Unbeteiligter; keine Gefährdung von Frau Labelle, da sich aus Gesamtzusammenhang der Regelungen über den Schusswaffengebrauch in den §§ 8 ff. UZwG Bln ergibt, dass nur die Gefährdung von Leib und Leben der Unbeteiligten gemeint ist

- Zweck des Schusswaffengebrauchs war es auch den Autodieb angriffsunfähig zu machen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 UZwG Bln)

 

(3) Ergebnis zu cc)

- allgemeine Vorschriften über den Schusswaffengebrauch in § 9 UZwG Bln gegenüber dem Unbekannten beachtet worden

 

dd) Besondere Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen (§§ 11 ff. UZwG Bln)

e.A.: auch bei Schüssen auf Sachen müssen erweiterte Voraussetzungen vorliegen, wenn Schüsse auch Personen treffen können; hier (+)

a.A.: bei gezielten Schüssen auf Sachen keine weiteren Voraussetzungen; (+) UZwG unterscheidet ausdrücklich zwischen Schüssen „auf“ Personen (vgl. Wortlaut §§ 11 ff. UZwG) und der Waffeneinwirkung auf Sachen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 UZwG Bln)

- besonderen Voraussetzungen der §§ 11 ff. UZwG Bln unbeachtlich (a.A. vertretbar)

 

ee) Ordnungsgemäße Ermessensausübung

- Vollstreckung mit Schusswaffe steht im Ermessen (§ 12 Abs. 1 ASOG)

 

(1) Berücksichtigung des Zwecks der Ermächtigung

- vgl. § 40 Alt. 1 VwVfG; nicht berücksichtigt, wenn der zu vollstreckende VA offensichtlich rechtswidrig ist; mündliche Aufforderung gestützt auf § 17 Abs. 1 ASOG gedeckt und an den richtigen Adressaten gerichtet (§ 13 Abs. 1 ASOG); keine Rechtsfehler ersichtlich

 

(2) Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens

- insbes. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 12 ASOG, § 9 Abs. 2 VwVG, § 4 Abs. 1 S. 1 UZwG Bln)

- Schusswaffengebrauch war geeignet, den Pkw zum Halten zu bringen; kein milderes Mittel erkennbar, daher erforderlich; in Anbetracht der großen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer (zwei Fahrzeuge abgedrängt) auch angemessen

 

(3) Ergebnis zu ee)

- Ermessen korrekt ausgeübt

 

ff) Ergebnis zu b)

- gegenüber dem Unbekannten war der Schusswaffengebrauch rechtmäßig

 

c) Ergebnis zu 1.

Da der Schusswaffengebrauch gegenüber dem Unbekannten rechtmäßig war, kann insoweit keine Amtspflichtverletzung vorliegen.

 

2. Amtspflichtverletzung durch „Inanspruchnahme“ des Eigentums von Frau Labelle

- wg. gezieltem Eingriff in Eigentum eines anderen musste der Schusswaffengebrauch auch gegenüber Frau Labelle von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein; § 12 VwVG i.V.m. §§ 8 ff. UZwG Bln

 

a) Allgemeine Voraussetzungen des Verwaltungszwangs (§ 6 VwVG)

- § 6 Abs. 1 VwVG (-), weil gegenüber Frau Labelle kein VA erlassen wurde

- § 6 Abs. 2 VwVG mgl., weil kein GrundVA vorhanden ist

- § 15 Abs. 1 S. 1 ASOG (-), weil vermuteter Wille der Frau Labelle Schüssen auf ihr Auto entgegensteht

- nach § 7 Abs. 1 VwVG war Polizei auch zuständig, weil den hypothetischen GrundVA auch sie erlassen hätte

 

aa)  Notwendigkeit der Abwehr einer drohenden Gefahr

- drohende Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer (+); Leib und Leben sind Bestandteil der öffentlichen Sicherheit; Drohend ist eine Gefahr, bei der der Schadenseintritt unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn die Störung bereits begonnen hat; hier (+) zwei Fahrzeuge schon abgedrängt, Kreuzung voraus

- Schusswaffengebrauch war zur Gefahrenabwehr auch notwendig (B. I. 1. b) ee))

 

bb) Handeln der Polizei „innerhalb ihrer Befugnisse“

- dann der Fall, wenn sie berechtigt gewesen wäre, einen GrundVA gegenüber Frau Labelle mit dem Inhalt zu erlassen, den Fahrer an der Benutzung ihres Autos zu hindern; Ermächtigungsgrundlage: § 17 Abs. 1 ASOG

 

(1) Zuständigkeit der Polizei

- jedenfalls subsidiär nach § 4 Abs. 2 AZG, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG

 

(2) Materielle Rechtmäßigkeit

- Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor (siehe oben B. I. 1. B) ee) (1)); richtiger Adressat fraglich

 

(a) Inanspruchnahme als Verhaltensstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG)

- Verhaltenstörer ist nur derjenige, der aufgrund seines Verhaltens selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeiführt, m.a.W.: in dessen eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten wird; allein der Fahrzeugdieb

 

(b) Inanspruchnahme als Zustandsstörerin (§ 14 Abs. 3 ASOG)

- (-), weil der Dieb die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ohne den Willen von Frau Labelle ausgeübt hat (§ 14 Abs. 3 S. 2 ASOG)

 

(c) Inanspruchnahme als nicht verantwortliche Person (§ 16 ASOG)

- gegenwärtige und erhebliche Gefahr (§ 16 Nr. 1 ASOG), (+), weil drohend vergleichbar mit gegenwärtig (siehe oben B. I. 2. a) aa); Gefahr ist auch erheblich, weil mit Leib/Leben der Verkehrsteilnehmer auch wesentliche Rechtsgüter gefährdet sind

- Maßnahmen gegen die Störer unmöglich oder erfolglos(§ 16 Nr. 2 ASOG); (+)

- Polizei konnte Gefahr selbst nicht oder nicht rechtzeitig abwehren (§ 16 Nr. 3 ASOG); (+)

- Inanspruchnahme ohne erhebliche eigene Gefährdung von Frau Labelle möglich gewesen (§ 16 Nr. 4 ASOG), (+)

 

(d) Ordnungsgemäße Ermessensausübung

- keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler nach § 12 ASOG

 

(d) Ergebnis zu (2)

- fiktive Grundverfügung wäre materiell rechtmäßig gewesen

 

(3) Ergebnis zu bb)

- fiktive Grundverfügung wäre insgesamt rechtmäßig gewesen, so dass die Polizei im Sinne des § 6 Abs. 2 ASOG „innerhalb ihrer Befugnisse“ gehandelt hat

 

cc) Ergebnis zu a)

- allgemeinen Voraussetzungen des Verwaltungszwangs haben auch gegenüber Frau Labelle vorgelegen

 

b) Besondere Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber Frau Labelle

- Erfordernis der Androhung fraglich; Warnschuss hier unbeachtlich, da er seine Warnfunktion gegenüber der abwesenden Frau Labelle nicht erfüllen kann; Androhung entbehrlich wg. § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG oder notwendig weil § 10 UZwG lex specialis (vgl. § 1 Abs. 2 UZwG Bln) und hier keine Ausnahme vorgesehen?

- aus §§ 8 ff. UZwG ersichtlich, das Androhung des Schusswaffengebrauchs v.a. dem anvisierten Menschen; Androhung § 13 Abs. 1 S. 1 VwVG a.E. entbehrlich gegenüber abwesenden Personen

- keine Ermessensfehler ersichtlich

 

c) Ergebnis zu 2.

- Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegenüber (dem Eigentum von) Frau Labelle waren gegeben; Schusswaffengebrauch rechtmäßig; keine Amtspflichtverletzung

 

3. Amtspflichtverletzung durch Fehlschüsse

- (-), Gesetz lässt Schusswaffengebrauch zu, davon auch Fehlschüsse umfasst, soweit Schüsse nach „Regeln der Kunst“ abgegeben

 

4. Amtspflichtverletzung wegen Fehlerhaftigkeit des dem Schusswaffengebrauch vorausgehenden Verhaltens

- (-) ursprüngliches Ziel war die Sicherstellung des Fahrzeugs nach § 38 Nr. 2 ASOG; hierbei keine Amtspflichten verletzt; keine Anhaltspunkte für schlechtes Errichten einer Straßensperre; andere Mittel schlicht nicht vorhanden; mit Durchbrechen der Straßensperre musste außerdem nicht gerechnet werden

 

5. Ergebnis zu I.

- mangels Amtspflichtverletzung kann Frau Labelle aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG keine Schadensersatzansprüche herleiten

 

II. Anspruch aus § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG

1. Entschädigungsvoraussetzungen

- liegen vor (siehe oben B. I. 2. a) bb))

 

2. Entschädigungsumfang

- Ersatz von Vermögensschäden (§ 60 Abs. 1 S. 1 ASOG); nur Geldausgleich, nicht Naturalrestitution (§ 60 Abs. 3 S. 1 ASOG): Reparaturkosten von 5147,30 Euro

- Einschränkung nach § 60 Abs. 5 S. 1 ASOG, weil Einsatz, um Fahrzeug für Frau Labelle sicherzustellen?; (-), weil im vorliegenden Fall Schusswaffengebrauch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer

- Einschränkung nach § 60 Abs. 5 S. 2 ASOG, weil Frau Labelle den Schaden (teilweise) selbst zu vertreten hat?; (-), kein schuldhaftes Verhalten

- Einschränkung nach § 60 Abs. 5 ASOG, weil Schaden (teilweise) im Verantwortungsbereich der Frau Labelle („alle Umstände zu berücksichtigen“); (-), wg. Wertung des § 14 Abs. 3 S. 2 ASOG kann kein Vorwurf daraus entstehen, dass Eigentümer ein besonders diebstahlanfälliges Auto besitzt

 

3. Zug-um-Zug-Verpflichtung (§ 60 Abs. 4 ASOG)

- grds. müsste Frau Labelle ihre Ansprüche gegen den Dieb (§ 823 Abs. 1 BGB) abtreten; weil Identität des Diebes aber nicht bekannt, ist der Anspruch wertlos, bestehen auf Abtretung wäre bloße Förmelei

 

4. Ergebnis zu II.

- Frau Labelle hat Anspruch auf Schadensausgleich i.H.v. 5147,30 Euro aus §§ 59 ff. ASOG

 

III. Entschädigungsansprüche nach den Grundsätzen des „enteignenden Eingriffs“

- Rückgriff auf allgemeines Institut  ist wg. positivrechtlicher Konkretisierung in §§ 59 ff. ASOG ausgeschlossen

 

IV. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

- (-) Ritter hat mit dem Schusswaffengebrauch kein Geschäft von Frau Labelle als Eigentümerin des Fahrzeuges geführt hat; denn diese war polizeirechtlich nicht für die Beseitigung der Gefahren verantwortlich, die durch den Gebrauch ihres Fahrzeugs durch den Dieb ausgingen (siehe oben B. I. 2. a) bb))

- wg. § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG zudem positivrechtliche Konkretisierung

 

V. Ergebnis zu B.

- Frau Labelle hat Anspruch auf Schadensausgleich i.H.v. 5147,30 Euro aus §§ 59 ff. ASOG; Klage von Frau Labelle auf Zahlung dieses Betrages ist in vollem Umfang begründet

 

C. Gesamtergebnis

- Klage von Frau Labelle ist zulässig und begründet; hat Aussicht auf Erfolg


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Fußnoten

[1] Nachfolgend wird auf den Verweis in das Berliner Landesrecht bzgl. des VwVG verzichtet.