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Kurzlösung

 

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG

Art. 93 Abs. 1Nr.4aGG, §§13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG (+)

 

II. Beschwerdefähigkeit

R = natürliche Person = Träger von Grundrechten = „jedermann“ i.S.v. § 90 BVerfGG

 

III. Beschwerdegegenstand

§ 90 I BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt à Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde = Akt der Judikativen

 

IV. Beschwerdebefugnis

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG:

- Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung à Art. 12 GG

- selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen → R = Adressat der gerichtlichen Entscheidungen → (+)

- i.E. beschwerdebefugt (+)

 

V. Form und Frist

§§ 23,92, 93 BVerfGG (+)

 

VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

§90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (+)

 

VII. Ergebnis zu A

Zulässigkeit (+)

 

B. Begründetheit

(+), soweit R durch Beschwerdegegenstand in GR verletzt

 

- BVerfG ≠ „Superrevisionsinstanz“

- Prüft nur Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“

 

I. Art. 12 GG

1. SB

- einheitlicher SB: Berufswahl und -ausübung

- Beruf = auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung einer Existenzgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich (str.) ist

- R = Deutscher i.S.v. Art. 116 GG

SB eröffnet

 

2. Eingriff

- Entscheidung = klassischer Eingriff (final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang)

- da final, auch subjektiv berufsregelnde Tendenz (Intension) (+)

 

3. Rechtfertigung

a) Einschränkbarkeit

Berufsfreiheit = einheitliches GR

Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG = einheitlicher Regelungsvorbehalt

einfacher Gesetzesvorbehalt (+)

 

b) Verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage

BRAO und BORA (+)

 

c) Anwendung im Einzelfall

insbes. VHMK (Art. 20 Abs. 3 GG)

 

aa) legitimer Zweck

Drei-Stufen-Theorie

- hier: Berufsausübungsregelung → vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls

- sachliche und objektive Atmosphäre in der Gerichtsverhandlung (+)

 

bb) Geeignetheit

Mittel (Werbung zu untersagen) dem Zweck (s.o.) förderlich (+)

 

cc) Erforderlichkeit

- kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks, das ebenso geeignet

- Warnung oder Verweis nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 respektive Nr. 2 BRAO = mildere Mittel, aber ≠ gleich geeignet wie Geldbuße

 

dd) Angemessenheit

Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen

- abstrakt lediglich Berufsausübung betroffen à Eingriff von geringer Intensität (Drei-Stufe-Theorie)

- konkret: R nicht jede Möglichkeit genommen, neue Mandanten zu akquirieren; Geldbuße i.H.v.2.000 € nicht unerheblich hoch, aber auch nicht so hoch, dass zu befürchten wäre, dass sie R unerträglich belastet à Beeinträchtigung insgesamt eher gering

 

- abstraktes Ziel: Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (RSP, Art. 20 Abs. 3 GG)

- konkret: Individualität des Anwalts soll mit der Robe hinter seiner Funktion als objektives Organ der Rechtspflege zurücktreten à objektive Verhandlungsatmosphäre

 

angemessen

 

4. Ergebnis zu I.

Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt

 

II. Art. 2 Abs. 1 GG

subsidiär

 

C. Gesamtergebnis

VB des R zulässig, aber unbegründet


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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Björnstjern Baade)
Stand der Bearbeitung: April 2019