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Die Robe

R ist Rechtsanwalt und praktiziert ausschließlich Zivilrecht. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. Lange überlegte er, wie er noch besser Mandaten auf sich aufmerksam machen könne. Nun aber hat er eine – wie er findet – ebenso einfache wie geniale Idee. Er lässt seine Robe, die er stets vor Gericht trägt, im oberen Rückenbereich mit dem Schriftzug „Dr. R“ besticken und darunter mit seiner Webseite (www.dr-r.law). Die Schriftgröße ist so groß, dass man sie noch aus acht Metern Entfernung gut lesen kann.

Als die Rechtsanwaltskammer hiervon erfährt, erteilt sie ihm einen Hinweis, dass dies mit seinen Berufspflichten unvereinbar sei. R trägt die mit Werbung bedruckte Robe dennoch in allen seinen Verfahren vor dem Landgericht ebenso wie vor dem Amtsgericht. Daraufhin beantragt die Anwaltskammer bei der gem. § 121 BRAO zuständigen Staatsanwaltschaft die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Ein solches Verfahren wird vor staatlichen Berufsgerichten durchgeführt, die bei Pflichtverletzungen gem. § 113f. BRAO Sanktionen (sogenannte anwaltsgerichtliche Maßnahmen) verhängen können. Im Verfahren vor dem Anwaltsgericht wird R eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € auferlegt. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen. Die Berufung des R zum Anwaltsgerichtshof und seine Revision zum Bundesgerichtshof bleiben ebenso erfolglos. R habe gegen § 20 BORA verstoßen, da er die Robe zweckentfremde. Sie solle die Rolle des Anwalts im Prozess hervorheben und so zu einer Atmosphäre beitragen, die der Rechts- und Wahrheitsfindung dient.

R versteht die Welt nicht mehr. Er findet, die Robe namentlich zu kennzeichnen, würde Anwälte im Gerichtssaal als Individuen betonen und besser identifizierbar machen. Nicht nur Ärzte trügen Namensschilder; auch ein neulich von ihm beauftragter Klempner habe auf seinem Blaumann in großen weißen Lettern den Namen seiner Firma getragen. Es sei nicht einzusehen, dass Werbung in einem Gerichtssaal per se untersagt sein solle; es handele sich bei einer Gerichtsverhandlung nicht um eine Art „Begräbnisfeier“. Schließlich sei kein Grund ersichtlich, immer noch an der Kabinettsorder von König Friedrich Wilhelm dem I. aus dem Jahr 1726 festzuhalten, in welcher dieser – tatsächlich – die Robenpflicht für Anwälte anordnete, „damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann“. Der Rücken der Robe sei immerhin die ideale Werbefläche, da im Zuschauerraum hinter dem Anwalt viele potentielle neue Mandaten säßen, vor denen man eine „gute Figur“ machen könne.

R sieht sich in seiner Berufsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde. Wird diese Erfolg haben?

Bearbeitervermerk: Alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind ggf. hilfsgutachterlich zu beantworten. Art. 5 GG, Art. 3 GG und Justizgrundrechte sind nicht zu prüfen. BRAO und BORA sind als verfassungskonform anzusehen. Das Tragen der Robe ist „üblich“ i.S.v. § 20 BORA (und damit eine Berufspflicht) vor allen Gerichten, außer in Zivilsachen vor den Amtsgerichten. Diese Pflicht ist im Grundsatz verfassungskonform.


Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)


§ 59b Satzungskompetenz

(1)   Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2)   Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1.-6. [...]

6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:

a)-b)[...]
c) Tragen der Berufstracht;

7.-9. [...]

§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. […]

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

 (2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht

 

Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 20 Berufstracht

Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

§ 43 Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.


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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Björnstjern Baade)
Stand der Bearbeitung: April 2019