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Lösungsvorschlag

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

I. Zuständigkeit des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

II. Beschwerdefähigkeit

Die S-AG ist als inländische juristische Person gem. Art. 19 III GG grundsätzlich fähig Träger von Grundrechten zu sein und somit „jedermann“ i.S.v. § 90 BVerfGG. 

III. Verfahrensfähigkeit

Die S-AG muss als juristische Person von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Dies wäre hier der Vorstand gem. § 78 I AktG. Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt bzw. einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule besteht gem. § 22 I 1 BVerfGG nur in der mündlichen Verhandlung.

IV. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand kann nach § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Die S-AG rügt die Verfassungswidrigkeit eines Gerichtsurteils, welches als Akt der Judikative der öffentlichen Gewalt zuzurechnen ist. Das letztinstanzliche Urteil muss, die übrigen könnten wahlweise angegriffen werden.[1] 

V. Beschwerdebefugnis nach § 90 I BVerfGG

Die S-AG ist gem. § 90 I BVerfGG beschwerdebefugt, wenn sie hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung behauptet sowie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

Eine Verletzung ist möglich, wenn sie nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die S-AG macht eine Verletzung von Art. 5 I GG und Art. 10 EMRK geltend.

a) Art. 5 I GG

Eine Verletzung von Art. 5 I GG dürfte nicht ausgeschlossen erscheinen.

Zunächst kann festgestellt werden, dass die durch Art. 5 I GG verbürgten Grundrechte auf die S-AG als inländische juristische Person i.S.v. Art. 19 III GG ihrem Wesen nach anwendbar sind, da sie nicht an Eigenschaften anknüpfen, die nur natürlichen Personen zukommen.[2]

Neben der Meinungsfreiheit, könnte sich die S-AG auch auf die von Art. 5 I 2, 1. Alt. GG geschützte Pressefreiheit berufen. Diese schützt insbesondere auch die Verbreitung von Meinungen in Druckerzeugnissen. Sie stellt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Spezialfall der Meinungsfreiheit dar.[3] Erst wenn es um eine den Einzelfall übersteigende Bedeutung der Presse für die freie öffentliche Meinungsbildung, also pressespezifische Handlungen, geht, ihre besondere Vermittlungsleistung in Frage steht, ist die Pressefreiheit betroffen.[4] Solange lediglich die Zulässigkeit eines einzelnen Inhalts geht in Frage steht, wie vorliegend, ist allein die Meinungsfreiheit einschlägig.

Eine Verletzung der Meinungsfreiheit erscheint aufgrund des Vortrages der S-AG der Sache nach möglich. Fraglich ist jedoch, ob Grundrechte in Konstellationen wie der vorliegenden überhaupt zu beachten sind. Gem. Art. 1 III GG und nach ihrer klassischen Funktion als Abwehrrechte binden Grundrechte zunächst nur die öffentliche Gewalt. Hier handelt es sich aber um eine Streitigkeit zwischen zwei Privatpersonen, Friedrich Hein und der S-AG. Problematisch ist insofern, ob und wie Grundrechte im Verhältnis zwischen Privaten Anwendung finden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Scheinproblem, wie teils vertreten wird. Denn zwar ist das Zivilgericht unzweifelhaft an Grundrechte gebunden. Die Frage ist aber, ob Grundrechte in dem zu beurteilenden privaten Verhältnis zu beachten sind.

Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Grundrechte zwischen Privaten ließe sich mit der in Art. 1 I GG verankerten Menschenwürde, mit Art. 1 II GG, wonach die Grundrechte „Grundlage jeder Gemeinschaft“ sind sowie mit der Überlegung, dass Freiheitsbedrohungen im modernen Staat auch vonPrivaten ausgehen können, begründen.[5]

Doch dies würde dem Einzelnen Pflichten auferlegen, die so nicht im Grundgesetz angelegt sind. Nur ausnahmsweise, etwa in Art. 9 III GG, werden Private zum Adressaten einer Grundrechtsnorm. Art. 1 III GG bindet schon seinem Wortlaut nach nur den Staat und die klassische Funktion der Grundrechte ist die Abwehr staatlicher Übergriffe. Grundrechte sind jedoch auch Bestandteil einer objektiven Werteordnung, die in allen Rechtsbereichen Geltung beansprucht. Auch der Möglichkeit von Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Private muss insofern Rechnung getragen werden.

Seit seiner Lüth-Entscheidung geht das Bundesverfassungsgericht daher von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte aus: Anwendung und Auslegung einfachen Rechts muss immer im Lichte der Grundrechte geschehen. [6] Diese Rechte strahlen vor allem über die Generalklauseln des einfachen Rechts (z.B. §§ 240, 823, 1004 BGB) als Einfallstore auf das Zivilrecht aus. Werden durch die Anwendung zivilrechtlicher Normen Grundrechte betroffen, sind diese interpretationsleitend zu berücksichtigen. Widerstreitende grundrechtliche Positionen sind abzuwägen.

Vorliegend könnte bei der Anwendung der §§ 823 I, 1004 I BGB durch die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der S-AG verkannt worden sein. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 5 I GG besteht daher.

Anmerkung: Die Drittwirkung der Grundrechte kann auch an anderer Stelle in der Falllösung angesprochen werden, insbesondere zu Beginn der Begründetheit.

b) Art. 10 I EMRK

Fraglich erscheint jedoch, ob die S-AG sich wie beantragt im Wege der Verfassungsbeschwerde unmittelbar auf Art. 10 I EMRK und die dort verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit stützen kann. Gem. § 90 I BVerfGG ist es im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nur möglich, die abschließend aufgezählten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes geltend zu machen. Eine Auslegung zugunsten der Effektivität der Konventionsrechte scheitert am eindeutigen Wortlaut. Daher kann Art. 10 I EMRK nicht selbst unmittelbar Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.[7] 

2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar

Als Adressatin des Urteils ist die S-AG auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

3. Ergebnis zu V.

Die S-AG ist mit Blick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG beschwerdebefugt

VI. Form und Frist

Der Antrag wurde laut Sachverhalt fristgemäß gestellt, § 93 I BVerfGG.

Der Antrag müsste weiterhin der Form des § 23 I BVerfGG entsprechend eingereicht worden sein.

Fraglich ist, ob ein Fax der Schriftform genügt. Die Schriftform des § 126 BGB etwa wäre nicht eingehalten, da das beim Empfänger ankommende Fax nicht eigenhändig unterschrieben ist. Das Schriftformerfordernis des § 23 I BVerfGG als Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedoch eigenständig auszulegen.[8] Es bezweckt die Schaffung einer zuverlässigen Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags.[9] Hierfür ist es notwendig, dass der Erklärung ihr Inhalt sowie die Person des Antragstellers hinreichend zuverlässig entnommen werden können und es muss ersichtlich sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt.[10]

Grundsätzlich entspricht eine eigenhändig unterschriebene Urkunde dem Leitbild eines formgerechten Antrags.[11] Der Zweck der Identifikation kann jedoch auch ohne eigenhändige Unterschrift erfüllt werden.[12] Für eine weniger strenge Handhabung der Formerfordernisse spricht auch das Fehlen eines Anwaltszwangs[13] sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG[14]. Bei einer vollständigen Beschwerde bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

Dem Schriftformerfordernis ist daher genüge getan.

VII. Rechtsweg und Subsidiarität

Mit dem letztinstanzlichen Urteil wurde i.S.v. § 90 II BVerfGG der Rechtsweg erschöpft. Sonstige Möglichkeiten, die Beschwer zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Daher ist auch der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genüge getan. 

VIII. Ergebnis zu A.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig soweit eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG gerügt wird.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde der S-AG ist begründet, wenn das gerügte Urteil sie in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

I. Art. 5 I GG

Die Gerichtsentscheidung verletzt die S-AG in ihrem Grundrecht aus Art. 5 I GG, wenn die Veröffentlichung der Artikel in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt, das Urteil in diesen eingreifen und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. 

1. Schutzbereich

Die Veröffentlichung der Beiträge durch die S müsste zunächst in den Schutzbereich fallen. Art. 5 GG schützt mit der Meinungsfreiheit zunächst jede Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Meinungen sind Werturteile, die von einem Element der Stellungnahme geprägt sind.[15] Die Berichte der S geben jedoch im Wesentlichen dem Beweis zugängliche Sachverhalte, also Tatsachen, wieder. In der Art und Aufmachung der Berichterstattung mag auch eine Wertung liegen. Die eigentliche Beeinträchtigung, die vorliegend geltend gemacht wird, bezieht sich jedoch auf die Tatsachenbehauptungen.

Auch Tatsachenbehauptungen sind als Meinungen i.S.v. Art. 5 I GG zu werten, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.[16] Dies liegt darin begründet, dass Meinungen sich nicht sinnvoll und effektiv ohne eine Untermauerung durch Tatsachen äußern lassen. Ausgeschlossen hiervon sind laut Bundesverfassungsgericht nur bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen.[17]

Die Berichte über die Festnahme und Verurteilung von Friedrich Hein sind geeignet, um sich eine Meinung über seine Person, aber auch zu Fragen des Drogenkonsums und der Strafverfolgung zu bilden. Sie sind auch unbestritten wahr. Daher sind sie als Meinungen i.S.v. Art. 5 I GG vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst.

2. Eingriff

Das Gerichtsurteil untersagt final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang die erneute Veröffentlichung der Artikel und sanktioniert die erfolgte Veröffentlichung mit Schadensersatz. Es liegt mithin ein klassischer Eingriff vor.

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Dieser Eingriff müsste gerechtfertigt sein.

Gem. Art. 5 II GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend sowie dem Recht der persönlichen Ehre. Vorliegend kommen die allgemeinen Gesetze als Schranke in Betracht. Allgemeine Gesetze sind solche, welche sich weder gegen den Prozess der Meinungsbildung, noch einzelne Meinungen richten, sondern vielmehr allgemein, ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen, den Schutz eines auch ansonsten geschützten Rechtsguts bezwecken.[18] §§ 823 I, 1004 BGB sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne und, auch in methodisch vertretbarer analoger Anwendung, damit taugliche Eingriffsgrundlage.

Bezüglich der formellen wie materiellen Verfassungsmäßigkeit der §§ 823 I, 1004 BGB bestehen keine Bedenken. Diese Normen sind jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

Die (analoge) Anwendung der §§ 823 I, 1004 I BGB in dem angegriffenen Urteil müsste ebenfalls verfassungsgemäß sein. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz.[19] Es prüft lediglich die spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.[20] Maßgeblich ist daher, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der S-AG in ihrer Entscheidung verkannt haben. Entscheidend für Bedeutung und Tragweite der Grundrechte im vorliegenden Fall und damit für die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der §§ 823 I, 1004 I BGB ist, ob das angegriffene Urteil dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

Anmerkung: Auch die Frage der Superrevision kann an anderer Stelle in der Fallprüfung eingebaut werden, insbesondere zu Beginn der Begründetheit.

a) Legitimes Ziel

Legitimes Ziel der Beschränkung der Meinungsfreiheit der S könnte der Schutz der Grundrechte des Friedrich Hein sein.

Hein beruft sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das seine Grundlage in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG findet. Es schützt jene Elemente der Persönlichkeit, die nicht durch andere Grundrechtsgarantien erfasst sind, diesen jedoch in ihrer Bedeutung nicht nachstehen.[21] Hierzu zählt u.a. auch das Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit.[22] Ein Grundrechtsverzicht, wie von der S-AG behauptet, steht, unabhängig von seiner Zulässigkeit, nicht in Frage, da dem Verhalten von Hein schon kein dahingehender Wille zu entnehmen ist. Die einmalige Teilnahme an einem Interview kann nicht als gänzlicher Verzicht auf ein Grundrecht interpretiert werden. Die Veröffentlichung der Artikel über Hein durch die S ohne dessen Einwilligung beeinträchtigte insofern sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Schutz von diesem Recht ist ein legitimes Ziel.

b) Geeignetheit

Das Urteil stellt auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar, da es durch die Untersagung der Wiederveröffentlichung und den Schadensersatz, den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Hein zumindest fördert.

c) Erforderlichkeit

Weiterhin müsste das Urteil auch erforderlich sein. Es darf keine andere Maßnahme existieren, welche die Meinungsfreiheit der S-AG weniger intensiv beeinträchtigt, das Recht von Hein aber ebenso effektiv schützt. In Betracht käme es etwa, die S nur zur Unterlassung, nicht aber zum Schadensersatz zu verurteilen bzw. die Höhe des Schadensersatzes zu senken. Diese Alternativen wären zwar für die S weniger beeinträchtigend, würden das Recht von Hein jedoch weniger effektiv schützen. Weniger eingriffsintensive, aber dennoch gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Das Urteil ist mithin erforderlich.

d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.

Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der S durch das Urteil müsste weiterhin angemessen, also verhältnismäßig i.e.S. sein. Die Schwere des Eingriffs dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des gegenläufigen legitimen Ziels stehen. Vorliegend kollidieren die Meinungsfreiheit der S sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Friedrich Hein. In mehrpoligen Konstellationen dieser Art kommt dem Grundsatz der praktischen Konkordanz besondere Bedeutung zu: Die im Konflikt stehenden Verfassungsgüter dürfen nicht vorschnell gegeneinander ausgespielt, sondern müssen vielmehr i.S.d. Einheit der Verfassung möglichst schonend ausgeglichen werden. Die Grundrechtspositionen von Hein und der S sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, die widerstreitenden Interessen abzuwägen.

Hierbei könnten auch Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR zu beachten sein. Die S-AG kann wie festgestellt eine Verletzung von Art. 10 I EMRK zwar nicht unmittelbar im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen. In der Anwendung von Art. 5 GG könnte die EMRK aber dennoch zu beachten sein.

aa) Wirkung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung

Die EMRK steht in der deutschen Rechtsordnung als völkerrechtlicher Vertrag zunächst gem. Art. 59 II GG im Range einfachen Bundesrechts. Es ist jedoch die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zu beachten.[23] Diese ergibt sich einerseits aus der Öffnung des Grundgesetzes für internationale Zusammenarbeit, Art. 24 GG, insbesondere auch für Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit, Abs. 2., und europäische Integration, Art. 23 GG. Art. 25 S. 2 GG räumt den allgemeinen Regeln des Völkerrechts sogar Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht ein und das Völkervertragsrecht wird durch Art. 59 II GG in die deutsche Rechtsordnung integriert. Das Grundgesetz beauftragt in Art. 24 III auch zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit, es erklärt Friedensstörung, insbesondere den Angriffskrieg, in Art. 26 für verfassungswidrig. Diese Normen zielen entsprechend der Präambel des Grundgesetzes darauf, Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen.

Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes verlangt, dass bei Auslegung des Grundgesetzes ein Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands möglichst vermieden wird. [24] Gleichzeitig zeigen Art. 25 und 59 II GG jedoch, dass das Grundgesetz von einer dualistischen Sichtweise geprägt ist, die nationale und völkerrechtliche als getrennte Rechtsordnungen versteht. Die völkerrechtlichen Normen finden nur über diese Artikel Eingang in die nationale Rechtsordnung.

Die EMRK ist durch ihre Ratifikation nach Art. 59 II GG auch in der deutschen Rechtsordnung anzuwenden. Aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG und unter Berücksichtigung der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes sowie des besonderen Schutzes, den Art. 1 II GG internationalen Menschenrechten zuweist, haben die deutschen Gerichte die EMRK in methodisch vertretbarer Weise in der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Die EMRK dient daher entsprechend dem Görgülü-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten.[25] Die fehlende Auseinandersetzung mit ihr verstößt gegen betroffene Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Letztlich bleibt noch zu klären, welche Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR in der Auseinandersetzung mit der EMRK zukommt. Art. 46 I EMRK verpflichtet die Vertragsparteien, den Urteilen des EGMR Folge zu leisten. Diese wirken jedoch, anders als etwa in § 31 I BVerfGG vorgesehen, grundsätzlich nur inter partes (zwischen den beteiligten Parteien im konkreten Fall). Wegen ihrer jedenfalls faktischen Orientierungsfunktion und Präzedenzwirkung ist die Rechtsprechung des EGMR dennoch maßgeblich zugrunde zu legen. Eine solche konventionsfreundliche Auslegung führt insbesondere dazu, dass Aspekte, die der EGMR berücksichtigt, auch in die Abwägung der deutschen Grundrechte einzubeziehen sind.[26]

bb) Vorgaben der EMRK

Fälle der vorliegenden Art stellen sich unter der EMRK als Kollision der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 10 EMRK und dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK dar.[27] Auch unter der EMRK ist ein gerechter Ausgleich zwischen kollidierenden Rechten zu suchen, indem die widerstreitenden Interessen gewichtet und abgewogen werden, wobei den Vertragsstaaten hierbei ein gewisser Beurteilungsspielraum (margin of appreciation) zukommt.[28] Dieser untersteht wiederum europäischer Kontrolle.

Wesentlicher Faktor, der nach der Rechtsprechung des EGMR in Fällen einer Kollision von Meinungsäußerungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen ist, ist die Frage, ob ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse geleistet wird.[29] Weitere Kriterien sind der Bekanntheitsgrad der Person, ihr Vorverhalten in Bezug auf die Medien, die Art der Informationsgewinnung und ihr Wahrheitsgehalt, die Art und Schwere der Sanktion, der die Presse ausgesetzt wird, sowie Inhalt, Form und Konsequenzen der Veröffentlichung.[30]

cc) Abwägung

Die widerstreitenden Grundrechtspositionen sind nunmehr abzuwägen und in einen angemessen Ausgleich zu bringen, wobei i.S.e. Wechselwirkung zwischen Grundrechtsgarantie und -schranke des Art. 5 GG vor allem auch die schlechthin konstitutive Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitliche Demokratie zu beachten ist.[31] Die im vorhergehenden Abschnitt aufgestellten Faktoren sind entsprechend den Ausführungen zur Geltung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(1) Bedeutung des legitimen Ziels (allgemeines Persönlichkeitsrecht von Friedrich Hein)

Zunächst ist die Intensität der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Hein durch die Veröffentlichung fraglich. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zur Schutzbedürftigkeit des Rechtsträgers drei Sphären: den inneren Kern des Rechts, zu welchem Fragen der persönlichen Identität und Intimsphäre gehören, über die weitere Privatsphäre bis zur Sozialsphäre.[32] Je mehr eine Maßnahme den Kern betrifft, desto höher ist Schwere der Beeinträchtigung einzustufen. Je mehr die Sozialsphäre, also gemeinschaftsbezogene Fragen, betroffen sind, desto geringer ist die Schutzbedürftigkeit des Rechtsträgers.

Friedrich Hein meint, dass die Berichterstattung der S-AG sich auf Handlungen bezieht, die er auf den Toiletten des Oktoberfests vorgenommen habe, und damit seine Intimsphäre verletze. Handlungen, die auf Toiletten vorgenommen werden, könnten zwar der Intimsphäre zugerechnet werden, an solche Handlungen wird aber vorliegend gar nicht angeknüpft. Die Berichterstattung bezieht sich auf die Festnahme von Hein vor den Toiletten und das folgende Strafverfahren. Auch dieses knüpft im Übrigen nicht an den Konsum auf den Toiletten, sondern den Besitz von Betäubungsmitteln an, § 29 I Nr. 3 BtMG. Die berichtete Festnahme und Verurteilung von Hein ist mithin der Sozialsphäre seines Persönlichkeitsrechts zuzurechnen.[33]

Die Intensität der Beeinträchtigung seines Rechts ist jedoch, auch wenn es sich um die Sozialsphäre von Hein handelt, nicht zu unterschätzen. Durch die Berichterstattung könnte es ihm zukünftig erschwert werden, Rollen und Werbeaufträge zu finden, insbesondere solche, die auf junge Menschen zielen. Auch in ihrer potentiellen Wirkung auf den privaten bzw. familiären Bereich von Friedrich Hein ist die Berichterstattung über eine erneute Verurteilung wegen Drogenbesitzes fraglos eine Beeinträchtigung gewissen Gewichts.

Ein weiterer relevanter Punkt ist hierbei das Vorverhalten der betroffenen Person, wobei eine vorige Kooperation mit den Medien wie festgestellt nicht bedeutet, dass diese jeden Schutzes verlustig gehen würde. Hein hatte vorliegend in mehreren Interviews Details über sein Privatleben preisgegeben, insbesondere frühere Verurteilungen wegen Drogenbesitzes angesprochen. Er suchte in diesen Interviews aktiv das Rampenlicht, um seine Karriere zu fördern. Die normalerweise bestehende legitime Erwartung jeder Person, dass sein Privatleben geschützt werde, ist hierdurch entsprechend reduziert worden.

Hinsichtlich des Inhalts des ersten Artikels ist zu sagen, dass dieser lediglich die Informationen der Staatsanwaltschaft über die Festnahme von Hein enthielt. Der zweite Artikel betraf nur das Urteil und das Geständnis. Die Artikel enthüllten somit nicht Details seines Privatlebens, sondern lediglich die Umstände und Konsequenzen seiner Festnahme. Die berichteten Tatsachen sind auch unbestritten wahr. Die Form der Berichterstattung ist zwar dem Boulevard entsprechend reißerisch, aber für sich genommen nicht übermäßig belastend.

(2) Schwere des Eingriffs (Meinungsfreiheit der S-AG)

Fraglich ist, wie das Gewicht der Meinungsfreiheit der S-AG als gegenläufiges Interesse anzusetzen ist. Von wesentlicher Bedeutung für die Gewichtung der Bedeutung des gegenläufigen Interesses der Meinungsfreiheit in Fällen der vorliegenden Art ist entsprechend der Rechtsprechung des EGMR das öffentliche Interesse am berichteten Sachverhalt, also der Beitrag, den er zu einer Debatte von öffentlichem Interesse erbringen kann. Gerade in Fällen, die politische Sachverhalte, etwa die Amtsführung von Politikern betreffen, nimmt die Presse die Rolle eines „Wächters“ (watchdog) wahr. Doch nicht nur politische Sachverhalte, sondern auch z.B. Sport und Kultur können von öffentlichem Interesse sein. Wenn ein Bericht sich jedoch ausschließlich auf das Privatleben einer Person bezieht und einzig und allein das Ziel hat die Neugier einer bestimmten Leserschaft zu stillen, ist, wie der EGMR 2004 in seiner Caroline-Entscheidung festgestellt hat, das Gewicht der Meinungsfreiheit wesentlich reduziert.[34]

Vorliegend wurde jedoch nicht über Details aus dem Privatleben, sondern eine in der Öffentlichkeit begangene Straftat und deren strafrechtliche Ahndung berichtet. Ein grundsätzliches Interesse an der Berichterstattung über die Begehung von Straftaten kann der Öffentlichkeit nicht abgesprochen werden. Für die Bewertung des Grades des öffentlichen Interesses ist jedoch die Art und Schwere der Tat bedeutsam. Der Besitz harter Drogen ist grundsätzlich nicht als leichtes Vergehen einzustufen. Allerdings wurde Friedrich Hein nur mit einer geringen Menge für den eigenen Bedarf angetroffen. Bei einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen findet auch gem. § 32 II Nr. 5 a) BZRG grundsätzlich kein Eintrag ins Führungszeugnis statt, was für die geringe Schwere der Tat spricht. Zwar ist Hein Wiederholungstäter, die letzte Tat lag jedoch Jahre zurück.

Es handelt sich letztlich um einen eher gewöhnlichen Deliktstyp, über dessen Begehung die Medien, auch in Bezug auf Schauspieler und Künstler, bereits des Öfteren berichtet haben, so dass, anders als etwa bei spektakulären Banküberfällen, normalerweise kein besonderes öffentliches Interesse bestehen würde. Hinzukommt, dass Hein nicht in der Öffentlichkeit konsumiert hat. Allerdings wurde er in einem Bierzelt des Münchner Oktoberfests festgenommen, was ein gewisses Interesse wecken könnte. Das öffentliche Interesse bzgl. einer Berichterstattung über die Tat ist damit zwar, wie bei Straftaten im Allgemeinen, grundsätzlich vorhanden, jedoch nicht als allzu hoch einzustufen.

Die Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer Berichterstattung wird jedoch auch vom Bekanntheitsgrad der betroffenen Person beeinflusst. Hierbei ist grundsätzlich zwischen Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens (public figure) zu unterscheiden. Friedrich Hein ist ein Schauspieler, der in über 200 Film- und Fernsehproduktionen aufgetreten ist. Dies allein kann jedoch nicht entscheidend sein, da viele Schauspieler trotz häufiger Auftritte in verschiedenen Formaten der Öffentlichkeit weithin unbekannt sind. Hein war jedoch außerdem über Jahre Hauptdarsteller einer sehr erfolgreichen Serie, die im Durchschnitt mindestens drei Millionen Zuschauer hatte. Weiterhin sind ihm Fanclubs gewidmet. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass über die eher unspektakuläre Tat nicht berichtet worden wäre, wenn dem Täter nicht ein gewisser Bekanntheitsgrad zukäme oder sonstige Gründe für eine Berichterstattung ersichtlich sind. Friedrich Hein kann daher durchaus als Person des öffentlichen Lebens bezeichnet werden.

Dass Hein in seiner bekanntesten Rolle einen Kommissar spielt, hier aber selbst das Recht bricht, könnte ebenfalls zum öffentlichen Interesse beitragen. Zuschauer können zwar in der Regel durchaus zwischen dem Schauspieler und dem Charakter, hier zwischen Hein und Kommissar Kobal, unterscheiden. Dass ein Schauspieler privat nicht der Lebensführung seiner Rolle entspricht, ist an sich auch keine außergewöhnliche Nachricht. Bei Schauspielern wie Hein, die vor allem für eine Rolle bekannt sind, besteht aber eine enge Verknüpfung zwischen der Popularität des Schauspielers und seinem Charakter. Die Tatsache, dass Hein in seiner Rolle als Kommissar mit Verbrechensbekämpfung und –verhütung betraut ist, ist daher geeignet, das Interesse der Öffentlichkeit an einer Festnahme von Hein wegen einer Straftat zu steigern.

Schließlich ist festzustellen, dass die Verurteilung der S-AG zu 5.000 EUR Schadensersatz zwar relativ milde ist und auch lediglich die Berichterstattung unter Namensnennung betraf. Allerdings können auch derartige Sanktionen die Bereitschaft der S-AG senken, in Zukunft von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen (chilling effect) – obwohl die bei großen Medienunternehmen des Boulevards de facto eher unwahrscheinlich ist.

(3) Abwägungsergebnis

Nach alldem kann festgehalten werden, dass das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Straftat zwar durch deren Geringfügigkeit verringert, durch den Bekanntheitsgrad von Friedrich Hein als Person des öffentlichen Lebens hingegen gesteigert wird. Seine Zusammenarbeit mit den Medien, vor allem auch der Bezug auf seine vorige Verurteilung, lassen das legitime Interesse von Hein an Privatsphäre in diesem Zusammenhang in den Hintergrund treten. Die Verurteilung der S-AG erscheint daher letztendlich als unverhältnismäßig.[35]

e) Ergebnis zu 3.

Der Eingriff in das Recht der S-AG auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG i.V.m. Art. 20 III GG ist mithin nicht gerechtfertigt.

Anmerkung: A.A. vertretbar. Es kommt darauf an, die Tatsachen und Argumente, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, in nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten und zu gewichten.

 

II. Art. 2 I GG

Unabhängig von der Frage, ob ein vom Beschwerdeführer nicht gerügtes Recht überhaupt Teil des Streitgegenstands ist und geprüft werden darf ist die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG im Verhältnis zu Art. 5 I GG jedenfalls subsidiär.[36]

 

C. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der S-AG ist teils zulässig und insofern auch begründet. Das Bundesverfassungsgericht wird gem. § 95 I, II BVerfGG feststellen, dass die S-AG durch das gerügte Urteil in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG verletzt ist, dieses Urteil aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.



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Fußnoten

[1] BVerfGE 4, 52 (56); BVerfGE 19, 377 (393); vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 33. Aufl., Rn. 1260.

[2] Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 5 Rn. 8.

[3] BVerfGE 85, 1 (12).

[4] S. hierzu: Kingreen/Poscher, Grundrechte, 33. Aufl., Rn. 637; a.A.: Hufen, Grundrechte, 5. Aufl., § 27 Rn. 10.

[5] Nipperdey, Gleicher Lohn der Frau für gleiche Leistung, Das Recht der Arbeit 1950, 121 (125); BAGE 1, 185/193 f.

[6] BVerfGE 7, 198 (205f.); zum Ganzen siehe: Kingreen/Poscher, Grundrechte, 33. Aufl., Rn. 196-208.

[7] BVerfGE 74, 102 (128); vgl. E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 3. Aufl., Rn. 66.

[8] Von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, § 23, Rn. 19.

[9] BVerfGE 15, 288 (292).

[10] Vgl. O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 3. Aufl., Rn. 206.

[11] Von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, § 23 Rn. 20.

[12] Puttler, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl., § 23, Rn. 5; Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., § 23 Rn. 3.

[13] Vgl. RGZ 151, 82 (86).

[14] Vgl. BVerfG-Kammer, 2 BvR 2168/00, Beschluss vom 4.7.2002, NJW 2002, 3534.

[15] Vgl. Manssen, Grundrechte, 7. Aufl., Rn. 321.

[16] BVerfGE 94, 1 (7); vgl. Wendt, in: Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Rn. 9.

[17] BVerfGE 99, 185 (197).

[18] BVerfGE 113, 63 (79).

[19] BVerfGE 7, 198 (207).

[20] S. zu dieser Einschränkung, auch kritisch: O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., Rn. 477ff.

[21] BVerfGE 106, 28 (39); vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art. 2, Rn. 38.

[22] Vgl. Epping, Grundrechte, 7. Aufl., Rn. 631f.

[23] S. hierzu und zum offenen Verfassungsstaat: Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 4. Aufl., §§ 1,2; Bleckmann, Die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung, DÖV 1979, 308.

[24] BVerfGE 63, 343 (370).

[25] BVerfGE 111, 307; zum Ganzen: Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 3. Aufl., Rn. 65-83; Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ2007, 245.

[26] BVerfG, 2 BvR 2365/09, Urteil vom 4.5.2011; vgl. generell zur praktischen Wirkung der EGMR-Rspr.: Gusy, Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland, JA 2009, 406.

[27] Zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK s.: Marauhn/Meljnik, in: Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar, Kap. 16, Rn. 35.

[28] EGMR, Axel Springer AG gegen Deutschland [GK], Nr. 39954/08, §§ 75ff.

[29] EGMR, Von Hannover gegen Deutschland [GK], Nr. 59320/00, 2004-VI, § 60.

[30] EGMR, Axel Springer AG gegen Deutschland [GK], Nr. 39954/08, §§ 91-95.

[31] BVerfGE 71, 206 (214); s. hierzu: Manssen, Grundrechte, 7. Aufl., Rn. 371.

[32] S. hierzu: Hufen, Grundrechte, 5. Aufl., § 11 Rn. 4f.

[33] Vgl. zur Abgrenzung in Intim-, Privat- und Sozialsphären: Epping, Grundrechte, 7. Aufl., Rn. 648f.

[34] EGMR, Von Hannover gegen Deutschland [GK], Nr. 59320/00, 2004-VI, §§ 60ff. Alle Entscheidungen des EGMR sind online verfügbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/.

[35] So der EGMR, Axel Springer AG gegen Deutschland [GK], Nr. 39954/08, §§ 96-111. S. in jüngerer Zeit auch in ähnlicher Konstellation: EGMR, Von Hannover gegen Deutschland [GK], Nr. 40660/08 u.a.; Sihler-Jauch und Jauch gegen Deutschland, Nr. 68273/10.

[36] Zur Problematik der Bestimmung des Streitgegenstands der Verfassungsbeschwerde s.: O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 3. Aufl., Rn. 491-501.


© Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Björnstjern Baade
Stand der Bearbeitung: August 2018