Warnung vor Jugendsekten
Der nach deutschem Recht eingetragene Verein „Kosmische und galaktische Kräfte zur Erreichung transzendentalen und universalen Glückes“ (K) ist eine Gruppierung in Charlottenburg, die gemäß ihrer Satzung die Lehren des Mystikers Mitsuanaha (M) fördern. M behauptete, dass die Menschen vor 9 Millionen Jahren aus dem Reich der unendlichen Glückseligkeit als Aussätzige in einer Gaswolke auf die Erde gebracht wurden. Mitsuanaha war überzeugt, das Ziel spiritueller Entwicklung sei die Erleuchtung und völlige seelische Reinheit. Eine Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles dafür sei die Befreiung von jeglicher Sozialisation anhand eines umfassenden Programms. Der Verein betreibt dazu Meditationszentren, organisiert Seminare und feiert religiöse Ereignisse, wie zum Beispiel einen monatlich stattfindenden Mondscheintanz an der Havel. In einer Informationsbroschüre ist ferner zu lesen, wie es problemlos jedem Einzelnen gelingen könne, zurück in das Reich der Glückseligen zu gelangen. Dazu müsse man die „irdischen Laster abwerfen“, also auf die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Sportvereinen und anderen sozialen Geselligkeiten verzichten. Dabei sei es gerade für die unter 30jährigen noch verhältnismäßig einfach, diesen irdischen Fesseln zu entfliehen, da sie noch nicht so „verdorben“ seien. Zuletzt bietet die Vereinigung an, dass dieses Ziel in kostenlosen Kursen erreicht werden könne. Einzelveranstaltungen seien jedoch später kostenpflichtig. Auch durch Spenden könne man durchaus in den Genuss eines schnelleren Aufstiegs kommen. Anhänger des Vereins werben verstärkt für ihre Ziele. Sie ziehen dazu durch die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-Zehlendorf und Kreuzberg-Friedrichshain und verschenken Lutscher, Aufkleber, T-Shirts, Kappen und Stoffbeutel, wobei sich die mit dem Logo des Vereins verzierten Stoffbeutel besonders unter Jugendlichen im letztgenannten Bezirk besonderer Beliebtheit erfreuen. Zudem stehen Mitglieder der K stets gut gelaunt an viel befahrenen U-Bahn Stationen mit Informationsständen und bieten eine kostenlose „Spirituelle Einsicht“ mit Hilfe von audiovisuellen Reizen an, bei dem die Teilnehmer zuerst einen Kopfhörer, aus dem sphärische Klänge ertönen, aufgesetzt bekommen und dabei durch ein Kaleidoskop schauen dürfen und danach einen Fragebogen beantworten.
Wegen einer rasant steigenden Mitgliederanzahl wurde die K, wie auch andere zahlreiche vergleichbare Bewegungen mit ähnlichem Erfolg, schnell Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzung. Im Mittelpunkt der Besorgnis stand die mögliche Gefahr, die die Gruppe für die persönliche Entwicklung und die sozialen Beziehungen von Jugendlichen darstellen könnten, was zum Abbruch der Schule und der Berufsausbildung, zu radikalen Persönlichkeitsveränderungen, verschiedenen Formen der Abhängigkeit, Antriebslosigkeit und Kommunikationsstörungen sowie zu materiellem Verlust führen könne. Die Bundesregierung startete aus diesem Grund eine breit angelegte Aufklärungskampagne, die das öffentliche Bewusstsein schärfen und eine kritische Auseinandersetzung über die Ziele und Aktivitäten anregen sollte. Seitdem hat sie mehrere offizielle Warnungen ausgesprochen, um die Öffentlichkeit über die Praktiken dieser Gruppen zu informieren. Auch bezeichnete der Familienminister Fridolin in mehreren Reden vor und Antworten an den Bundestag die K als „Jugendsekte“, „Jugendreligion“ und „Psychosekte“.
Die deutschen Verwaltungsgerichte wiesen die Klage der K ab, die sich gegen dieses Vorgehen der Regierung wandte. So auch das Bundesverfassungsgericht, das im Jahre 2004 entschied, dass es ihr zur Informationsarbeit nicht untersagt sei, jene Begrifflichkeiten zu verwenden. Sie entsprächen der Verpflichtung des Staates, in religiösen und weltanschaulichen Fragen Neutralität zu wahren, und beeinträchtigten den Kernbestand des nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Rechts nicht. Ferner bestätigte das Gericht, dass mit Artikel 65 GG eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Regierung vorläge. Die Pflicht zur Erteilung von Informationen über die Öffentlichkeit berührende Fragen stelle eine der staatlichen Aufgaben dar, die der Regierung durch diesen Artikel unmittelbar zugewiesen werde. Jedoch seien dem Grenzen gesetzt, da die Regierung für eine neutrale Informationserteilung Sorge zu tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten habe. K ist darüber erzürnt und legt deshalb vier Monate nach der Zustellung der Entscheidung formgerecht Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Sie wendet sich gegen das Vorgehen der Regierung und die in Rede stehenden Bezeichnungen ihrer Gruppierung. Es verfolge kein legitimes Ziel, weil K in keiner Weise versucht hätte, die Rechte anderer zu verletzen, und ihre Satzungen ein derartiges Ziel auch nicht vorsähen. Auch seien die Bezeichnungen diffamierend oder diffamierend gemeint. Sie hätten eine eindeutig negative Konnotation gehabt und seien dadurch faktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit gehindert worden.
- Aufgabenstellung -
Hat eine Klage vor dem Gerichtshof Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Eine mögliche Verletzung der Artikel 10 und 14 EMRK ist nicht zu prüfen.Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang